Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Bildung krimineller Vereinigungen: § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller
Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB
(kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),: gemäß §6e EU Abs. 1 Nr.
1 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A, Angabe Eigenerklärung Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung: § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme
an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel
in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu
begehen: gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A, Angabe
Eigenerklärung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte): gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A i.V.m. §6e
EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A, Angabe Eigenerklärung Betrug oder Subventionsbetrug: § 263
StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
oder gegen Haushalterichtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden: gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A,
Angabe Eigenerklärung Betrug oder Subventionsbetrug: § 264 StGB (Subventionsbetrug),
soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte
richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden: gemäß
§6e EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A, Angabe Eigenerklärung
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: § 299 StGB (Bestechlichkeit und
Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeitund Bestechung
im Gesundheitswesen): gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 6 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und
5 VOB/A, Angabe Eigenerklärung Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung:
§ 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern): gemäß §6e EU Abs.
1 Nr. 7 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A, Angabe Eigenerklärung Bestechlichkeit,
Vorteilsgewährung und Bestechung: den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung),
jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB(Ausländische und internationale Bedienstete):
gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 8 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A, Angabe Eigenerklärung
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur
Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang
mit internationalem Geschäftsverkehr): gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 9 VOB/A i.V.m. §6e
EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A, Angabe Eigenerklärung Menschenhandel, Zwangsprostitution,
Zwangsarbeit oder Ausbeutung: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a
StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit,Ausbeutung der Arbeitskraft,
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung): gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 10
VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A, Angabe Eigenerklärung Verstöße gegen Verpflichtungen
zur Zahlung von Steuern oder Abgaben: Das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung
von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und
dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung
festgestellt wurde, oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise
die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Satz 1 findet keine
Anwendung, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass
es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge
zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet
hat. Gemäß §6e