Beschreibung: Das zu beplanende, ca. 17.400m² große Grundstück mit den Flurstücksnummern 448, 448/1,
448/2 und 448/b liegt im Norden von Leipzig in der Gemarkung Thekla zwischen der Tauchaer
Straße und der Zuisstraße. Geprägt ist das Quartier von frei gereihten bzw. zum Blockrand
gesetzten, riegelförmigen, zweigeschossigen Wohnbauten mit Walmdächern. Noch heute
als Erla-Siedlung bezeichnet, wurde das Ensemble 1937/38 als Werksiedlung der Erla
Maschinenwerk GmbH errichtet, deren typisches Merkmal die nach nordischen Gottheiten
gewählten Straßennamen ist. Nach Süden perforiert sich die Bebauungsstruktur und wechselt
in freistehende, eingeschossige Einfamilienhäuser. Diese werden auch der Siedlerhäuser
Typologie zugeordnet und stammen ebenso aus den 1930er Jahren und waren als soziales
Wohnsiedlungskonzept konzipiert. Nördlich der Tauchaer Straße befinden sich vorwiegend
Gewerbebauten ohne städtebaulichen Bezug zum Quartier. Das Areal verfügt über eine
gute überregionale Verkehrsanbindung durch die nahegelegene Autobahn A14, des Weiteren
ermöglicht die ca. 200m entfernte Bushaltestelle "Wodanstraße" auf der Tauchaer Straße
den Anschluss an den ÖPNV. Die Liegenschaft ist gegenwärtig mit sechs Wohnblöcken
mit Abmessungen von ca. 9m x 36m bebaut. Geplant ist jedoch der Abbruch der zwei äußeren
westlichen Blöcke zur Schaffung des notwendigen Baufeldes für die zu konzeptionierende
"Dorf-Anlage". Ferner befinden sich, orientiert zur Ziusstraße, zwei kleinere, eingeschossige
Bauten auf dem Gelände - eine Garagenanlage sowie ein ehemaliges Ladengeschäft, das
jedoch nicht Bestandteil des Bearbeitungsbereichs ist. Mit Stand zum 08.08.2022 wurde
durch die untere Bauaufsicht der Stadt Leipzig mitgeteilt, dass die vorhandene Bebauung
des Grundstücks nicht unter Denkmalschutz steht. Das Gelände verläuft annähernd eben,
lediglich entlang der Längsachse (Ost-West) gibt es Richtung Norden eine abfallende
Böschung. In diesem Bereich verdichtet sich ebenfalls der Bewuchs durch diverse Großgehölze.
Inwieweit in diesen Baumbestand durch Bautätigkeit einzugreifen ist, bleibt durch
den Entwurf zu prüfen. Auf dem Areal soll eine vollstationäre Pflegeeinrichtung für
spezielle Dementenbetreuung in Dorfcharakter mit 120 bis 160 Pflegeplätzen entstehen.
Dabei sollte es sich vorzugsweise um ein eingeschossiges Gebäudeensemble handeln.
Die Ausformung und Entwicklung der Typologie ist den Teilnehmern freigestellt, es
ist jedoch zu beachten, dass die Funktionsbereiche logistisch und inhaltlich zusammenhängen
und somit verknüpft werden müssen. Von den angegebenen Pflegeplätzen sollten 20 Plätze
für immobile Bewohner außerhalb der reinen Dementenbetreuung entstehen. Darüber hinaus
sollen Wohnungen für Altersgerechtes Wohnen als auch Betreutes Wohnen auf dem Gelände
integriert werden. Dabei ist zu beachten, dass die Gestaltung der Außenanlage geeignet
ist für demenzkranke Bewohner. Sie sollte deshalb Park, bzw. Dorfcharakter erhalten
und die Haltung kleinerer Nutztiere sowie den Anbau von Obst und Gemüse unter Einbeziehung
der Bewohner vorsehen. Die Planungsaufgabe umfasst die Entwicklung eines städtebaulichen
Konzeptes auf Grundlage der Nutzungsbeschreibungen. Dabei ist die Kernaufgabe, eine
Idee darzustellen, die den Spagat zwischen der funktionalen Kompaktheit eines Altenpflegeheims
und der gestalterischen, aufgelösten Bebauung eines Dorfes schaffen kann. Die Einbindung
und Verknüpfung dieser Einheiten zu einem Gesamtkonzept stehen im Vordergrund. Die
vom Bauherrn geforderten Synergien und pädagogischen Einflüsse, sowie Gebäudekonzeptionen
und Freiflächenanforderungen sind in den Entwurf zu integrieren und weiterzuentwickeln.
Es soll eine konkrete Aussage zur Gebäudetypologie, Form, Gestaltung und Ausrichtung,
sowie zum inneren Nutzungskonzept getroffen werden. Die dafür benötigten Parameter
sind aus den Raumprogrammen und Einzelbeschreibungen zu entnehmen. Generell sind für
alle Nutzungseinheiten die Erschließung, notwendige Stellplätze und erforderliche
Abstandsflächen nachzuweisen. Es wäre wünschenswert die bestehenden Bebauungen für
die Wohn- und Nebennutzungen z.B. Küche oder Wäscherei mit einzubeziehen. Als planungsrechtliche
Grundlage für eine Bebauung sind die Vorgaben des Paragraph 34 Baugesetzbuch (BauGB)
anzusehen, besondere örtliche städtebauliche Vorgaben (z.B. eine Gestaltungssatzung)
liegen nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht vor.