Beschreibung: Siehe dazu Anlage Teilnahmebedingungen -Eignungskriterien, welche vollständig auszufüllen
ist: - Basisinformation zum Unternehmen des Bieters (Name, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr,
Kontaktdaten) bzw. zu den an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen (Name,
Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Kontaktdaten, Leistungsanteil) (soweit zutreffend)
- Eigenerklärung des Bieters, dass die in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 21 AEntG,
§ 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG genannten Ausschlussgründe
nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung für ausländische Bieter, dass keine Ausschlussgründe
vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB
bzw. § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar
sind Bietergemeinschaft/ Nachauftragsnehmer/ Eignungsleihe: - Eigenerklärung (soweit
erforderlich) der Bietergemeinschaftsmitglieder zur gesamtschuldnerischen Haftung
und Benennung desjenigen, der die Bietergemeinschaft vertritt einschließlich Nachweis
der Vertretungsmacht Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Erklärungen und
Nachweise (Basisinformation des Unternehmens und Eigenerklärung Ausschlussgründen)
von jedem Mitglied gesondert zu erbringen. - Im Fall einer Eignungsleihe (soweit zutreffend):
Eigenerklärung zur Eignungsleihe (Anlage X), einschließlich Verpflichtungserklärung
des Unterauftragnehmers/sonstigen Dritten (Anlage X) . Im Falle der Eignungsleihe
(= Inanspruchnahme der Fachkunde oder Leistungsfähigkeit eines Unterauftragnehmers
oder sonstigen Dritten) hat der Bieter eine verbindliche Verpflichtungserklärung des
jeweiligen Unternehmens vorzulegen, dass ihm die Mittel zur Verfügung stehen werden
bzw. dass der Dritte die Leistung ausführen wird (§ 47 Abs. 1 VgV) sowie eine Erklärung
der gemeinsamen Haftung des Bewerbers und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung
entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Jedes Unternehmen, dessen Kapazitäten der
Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen
will, muss folgende Erklärungen vorlegen: a) Eigenerklärung des Bieters, dass die
in §§ 123, 124 GWB bzw. die in § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG
und § 22 LkSG genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen bzw. Eigenerklärung für ausländische
Bieter, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die nach den Rechtsvorschriften des
jeweiligen Landes mit §§ 123, 124 GWB bzw. § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG,
§ 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vergleichbar sind (Formblatt X); b) Nachweis der Eignung
des Unternehmens, dessen Kapazitäten der Bieter oder Bieter für die Erfüllung eines
oder mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, in Bezug auf die Eignungskriterien
entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. (Verwendung des entsprechenden Formblatts
(soweit vorhanden) je nachdem, welche Eignung in Anspruch genommen werden soll). Auf
§ 47 Abs. 1 Satz 3 VgV wird ausdrücklich hingewiesen. Erfüllt ein Unternehmen diejenigen
Eignungskriterien nicht, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung eines oder
mehrerer Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, kann der Auftraggeber vorschreiben,
dass der Bieter das entsprechende Unternehmen ersetzen muss (§ 47 Abs. 2 VgV). Nimmt
der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche
oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, kann der Auftraggeber eine gemeinsame
Haftung des Bieters und des (jeweils) anderen Unternehmens entsprechend dem Umfang
der Eignungsleihe verlangen (§ 47 Abs. 3 VgV). - Verzeichnis derjenigen Leistungen
(Art und Umfang), die der Bieter im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben
gedenkt (Anlage X). Sollte das Angebot in die engere Wahl kommen, sind auf Anforderung
die Namen der Nachunternehmer einschl. der Eigenerklärung jedes Nachunternehmers zum
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorzulegen. ******** Nachweis über die Eintragung
in einem Berufs -oder Handelsregister (z.B.) Handelsregisterauszug) (§122 Abs.2 Nr.1
GWB i.V.m §44 Abs. 1VgV) oder sonstige Bescheinigung oder Erklärung i.S. von Anhang
VII Teil B und C der Richtlinie 201/24/EG, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des
jeweiligen Niederlassungs- bzw. Herkunftsstaates Voraussetzung für die erlaubte Berufsausübung
ist.