Konkurs: - § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB
(Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland), - § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme
an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel
in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu
begehen, - § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen
Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden, - § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung
im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung
im Gesundheitswesen), - § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung
mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), - Artikel 2 § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter
im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder - den §§ 232, 232a Absatz
1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit,
Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
- RUS-Sanktionen: Umsetzung von Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates v. 21.07.2022
/ Angabe mittels Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen) Bedingungen für die Ausführung
des Auftrags (Bestbieter): Die Vergabe unterliegt den Regelungen des Thüringer Vergabegesetzes
(ThürVgG). Gemäß § 12a ThürVgG sind die nach diesem Gesetz verpflichtend vorzulegenden
Erklärungen und Nachweise nur von demjenigen Bieter, dem nach Abschluss der Wertung
der Angebote der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter), vorzulegen. Der Bestbieter
hat die Verpflichtungen zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (ThürVgG);
die Verpflichtung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (ThürVgG) und die Verpflichtungen
zu Nachunternehmereinsatz, Kontrollen und Sanktionen (ThürVgG) sowie für jeden vorgesehenen
Nachunternehmer die Verpflichtungen des Nachunternehmers zur Tariftreue, Mindestentgelt
und Entgeltgleichheit (ThürVgG) und die Verpflichtung des Nachunternehmers zur Beachtung
der ILO-Kernarbeitsnormen (ThürVgG) nach Aufforderung innerhalb einer nach Tagen bestimmten
Frist vorzulegen.