Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Zwingend erfolgt ein Ausschluss des Bieters nach § 123 GWB, wenn dem Unternehmen das
Verhalten einer Perrson zuzurechnen ist, die rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung
krimineller Vereinigungen) § 129a des Strafgesetzbuches(kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland), 2. § 89 des Strafgesetzbuches (Terrorismusfinanzierung)
oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung
finanzieller Mittelin Kenntnis dessen, dass diese finfanziellen Mittel ganz oder teilweise
dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer
2 des Strafgesetzbuches zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche), 4.
§ 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt
der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union
oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug),
soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte
richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6.
§ 299 des Strafgesetzbuchens (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
§§ 299a und 299b des Strafgesetzbuches (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuches (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Ausländische und internationale Besdienstete),
jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuches (Ausländische und internationale
Bedienstete), 9. Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
(Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches
(Menschenhandel, Zwangsprostituition, Zangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung
unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Einer Verurteilung oder der Festsetzung
einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung
einer Geldbué nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten
einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzrechnen, wenn diese
Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, dazu gehört
auch die Überwachung der Geschäftsleitung oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen
in leitender Stellung. Ein Ausschluss kann nach § 124 GWB aufgrund von Kriterien erfolgen,
die im Bezug zur persönlichen Siuation der Bieter stehen. das ist der Fall, wenn 1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Auftrage nachweislich gegen geltende
umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternhemens ein Insolvenzverfahren oder
ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung in
Mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation
befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen
Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfhelung begangen hat, durch die die Intergität
des Unternehmens infrage gestellt wird, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende
Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderren Unternehmen Vereinbarungen
getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung
, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein
Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit
und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger
einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung
daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
einbezogen war und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende
Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei
der Ausführung eiens früheren öffentlichen Auftrages oder Konzessionsvertrages erheblich
oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung ,
zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen
in Bezug auf Ausschlussgründe oder EIgnungskriterien eien schwerwiegende Täuschung
gegangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen
NAchweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung
des öffentlichen Auftraggebersin unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat,
vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren
erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt
hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen
könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Hierbei handelt es
sich um Ausschlussgründe, die bei Vorliegen optional zu Ausschluss vom Vergabeverfahren
führen können. Das bedeutet, dass die Vergabestelle im Einzelfall prüft, ob die persönliche
Situation des Bewerbers eine Beauftragung ausschließt. Hieraus resultiernen folgende
Informationserfordernisse: Der Bieter hat hierzu eine "Eigenerklärung Eignung" abzugeben,
dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit
als Bewerber in Frage stellt und Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen
zur Sozialversicherung zu tätigen.