Beschaffung einer Softwarelösung "Messwertübernahme"
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Neustadter Straße 61
Ort: Sonneberg
NUTS-Code: DEG0H Sonneberg
Postleitzahl: 96515
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.regiomed-kliniken.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Softwarelösung "Messwertübernahme"
Beschaffung einer Softwarelösung "Messwertübernahme" für die Henneberg-Kliniken-Betriebsgesellschaften mbH und MEDINOS Kliniken des Landkreises Sonneberg GmbH
Henneberg-Kliniken-Betriebsgesellschaften mbH und MEDINOS Kliniken des Landkreises Sonneberg GmbH
Messwertübernahme vom vorhandenen Messwertmonitoring in das bestehende Notaufnahme Cockput von Dedalus. Kauf weiterer Lizenzen (Erweiterung), Dienstleistung der Einrichtung und Einführung, Schulung und Wartung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die REGIOMED und deren IT verfolgen eine Strategie einer einrichtungsübergreifenden IT-Struktur und haben dies bereits übergreifend umgesetzt. Die einheitliche IT-Struktur erlaubt Synergien in der IT (Beschaffung und insbes. Betreuung und Betrieb), aber auch - und das wird insbesondere bei sich verstärkender IT-Durchdringung der Arbeitsprozesse der klinischen Prozessen immer wichtiger - in der Standardisierung und Optimierung der Arbeitsprozesse mit Unterstützung der IT-Werkzeuge. Insofern ist die einheitliche IT-Struktur in der REGIOMED eine wesentliche Strategiekomponente, nicht nur der IT sondern der Gruppe insgesamt, einschließlich in Bezug auf die Kernaufgabe: die klinische Versorgung der Bevölkerung.
Mit Dräger existiert bereits eine Medizintechnikpartnerschaft. Dadurch sind bereits eine Fülle von Dräger Medizingeräten im medizinischen Behandlungsverlauf tief integriert. Dies reicht bis auf die Stationsarbeitsplätze an denen das Messwertmonitoring von Dräger im Einsatz ist. Die Messwertübernahme wird u. a. eben genau von diesem bestehenden System abgegriffen.
Ein weiterer Vorteil einer Ein-Hersteller-Strategie ist eine reibungslosere Fehlersuche und -behebung im Störfall.
Die Messwertübernahme kann daher nur von Dräger selbst erfolgen und daher ist deren Beauftragung in jedem Fall alternativlos.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Moislinger Allee 53-55
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23558
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Die Unwirksamkeit nach kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
-der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter/Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertagen nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter/Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter/Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe i
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland