Zentrale Elemente des Verfahrens: Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot nach § 127 GWB i. V. m. § 58 Abs.
1 VgV, wobei die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gemäß § 58 Abs. 2 VgV
auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgt. Der Auftraggeber
legt fest, dass Zuschlagskriterien nach § 58 Abs. 3 S. 1 VgV folgendermaßen gewichtet
sind: Das Zuschlagskriterium Preis fließt mit 40% und das Zuschlagskriterium Qualität
der Auftragsausführung mit 60% in die Wertung ein, wobei insgesamt eine Punktzahl
von maximal 100 Punkten erreicht werden kann. 1. Zuschlagskriterium Preis (40%) Die
auf das Kriterium Preis fallende Gewichtung von 40% wird in ein Punktesystem mit maximal
40 Punkten umgelegt. Der niedrigste Angebotspreis (Gesamtsumme (Netto) je Los) erhält
die Maximalzahl von 40 Punkten. Der niedrigste Angebotspreis der in die letzte Wertungsstufe
gelangten Angebote wird mit der maximal zu vergebenden Punktzahl von 40 Punkten multipliziert
und das Ergebnis durch den Angebotspreis der jeweiligen teureren Bietenden geteilt.
Somit ergibt sich für den wirtschaftlichsten Preis die höchste Punktzahl, während
die darüber liegenden Preise mit einer geringeren Punktzahl bewertet werden. 2. Zuschlagskriterium
Qualität der Auftragsausführung (60%) Mit ihrem Angebot haben die Bietenden ein in
sich schlüssiges Konzept zur Qualität der Auftragsausführung (min. 20 - max. 40 Seiten
DIN A4) einzureichen. Das Zuschlagskriterium Qualität der Leistungserbringung wird
nochmals in drei Kriterien mit je zwei Unterkriterien mit unterschiedlichen prozentualen
Gewichtungen unterteilt: a) Effektive und reibungslose Erbringung der Dienstleistung
- 30 %, davon: aa) Logistikkonzept zur störungsfreien Auftragsausführung - 25 % ba)
Bewältigung von Sendungsspitzen - 5 % b) Umweltverträgliche Auftragsausführung - 10
%, davon: aa) Konzept zur Vermeidung und Kompensation von CO²-Emissionen - 5 % ba)
Einhaltung der Mindestziele des § 6 SaubFahrzeugBeschG - 5 % c) Qualitätssicherung
der Dienstleistung während des Vertragszeitraums - 20 %, davon: aa) Qualitätssicherungskonzept
- 15 % ba) Inhaber eines zertifizierten Qualitätsmanagements (etwa DIN ISO 9001*)
- 5% * = oder eine vergleichbare Zertifizierung Die im Rahmen der Auswertung der Angebote
erfolgende Bewertung des Konzeptes zur Qualität der Auftragsausführung wird durch
mindestens fünf Bedienstete der Bedarfsstellen vorgenommen. Die Bewertung der eingereichten
Konzepte erfolgt dabei auf Grundlage dieser Anlage anhand der in der Anlage 4.2 zur
Leistungsbeschreibung vom 31.07.2023 abgebildeten Bewertungsmatrix. Der Auftraggeber
bewertet, ob und in welchem Maß die von den Bietenden eingereichten Konzepte eine
fach- und termingerechte Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen in der ausgeschriebenen
Qualität sowie einen reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lassen. Die Bewertung
der von den Bietenden eingereichten Unterlagen erfolgt durch den Auftraggeber unter
Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Dabei sind
neben der Vollständigkeit die Strukturiertheit, die Plausibilität, die Nachvollziehbarkeit,
die fachliche Vertretbarkeit sowie die Detailtiefe der Angaben der Bietenden von Bedeutung.
Die Bietenden haben bei der Erstellung ihrer Konzepte zu berücksichtigen, dass der
Auftraggeber nicht sämtliche denkbaren konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter vorhersehen
und abstrakt vorab bewerten kann. Die konkrete Ausgestaltung ist dann notwendigerweise
Inhalt des Konzepts der Bietenden, die hier ihr Know-how einbringen. Abgesehen von
den Unterkriterien b) ba) „Einhaltung der Mindestziele des § 6 SaubFahr-zeugBeschG“
und c) ba) „Inhaber eines zertifizierten Qualitätsmanagements (etwa DIN ISO 9001 oder
eine vergleichbare Zertifizierung)“, welches einer JA/NEIN-Entscheidung unterliegt,
werden die anderen Unterkriterien nach Punkten bewertet: 5 Punkte: Sehr anschauliche,
nachvollziehbare und detaillierte Darlegungen; die gemachten Angaben weisen eine sehr
gute fachliche Qualität auf und lassen erwarten, dass die Leistungsziele vollständig
und problemlos erreicht und punktuell sogar übertroffen werden. 4 Punkte: anschauliche
und gut nachvollziehbare Darlegungen; die gemachten Angaben weisen eine gute fachliche
Qualität auf und lassen erwarten, dass die Leistungsziele vollständig und problemlos
erreicht werden. 3 Punkte: mit geringen Einschränkungen detaillierte, aber insgesamt
gut nachvollziehbare Darlegungen; die gemachten Angaben weisen eine zufriedenstellende
fachliche Qualität auf und lassen erwarten, dass die Leistungsziele weitgehend vollständig
und problemlos erreicht werden. 2 Punkte: wenig detaillierte, aber im Kern noch nachvollziehbare
Darlegungen; die gemachten Angaben weisen eine ausreichende fachliche Qualität auf
und lassen erwarten, dass die Leistungsziele überwiegend erreicht werden können. 1
Punkt: skizzenhafte und nur mit Einschränkungen nachvollziehbare Darlegungen; die
gemachten Angaben weisen nicht unerhebliche Mängel auf und lassen nicht erwarten,
dass die Leistungsziele überwiegend erreicht werden können. 0 Punkte: fehlende oder
vorwiegend unvollständige Darlegungen; die gemachten Angaben weisen zahlreiche gravierende
Mängel auf oder sind fachlich ungenügend und lassen erwarten, dass die Leistungsziele
nicht erreicht werden können.