Nordthüringennetz Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 179-467253
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hallesche Straße 15 / 16
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG0 Thüringen
Postleitzahl: 99085
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), Referat 37, Schmidtstedter Straße 34, 99084 Erfurt
E-Mail:
Telefon: +49 361574015101
Fax: +49 361574015160
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://bau-verkehr.thueringen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Nordthüringennetz
Erbringung von fahrplanmäßigen Schienenpersonennahverkehr (SPNV)-Leistungen auf den Linien:
RE 11 Erfurt – Gotha – Mühlhausen – Göttingen
RB 52 Erfurt – Bad Langensalza – Leinefelde
RB 53 Gotha – Bad Langensalza
RE 55 Erfurt – Nordhausen
RE 56 Erfurt – Nordhausen
mit einem Umfang von ca. 2,4 Mio. Fahrplankilometern pro Jahr
Nordthüringen, südöstliches Niedersachsen
Erbringung von fahrplanmäßigen Schienenpersonennahverkehr (SPNV)-Leistungen auf den Linien:
RE 11 Erfurt – Gotha – Mühlhausen – Göttingen
RB 52 Erfurt – Bad Langensalza – Leinefelde
RB 53 Gotha – Bad Langensalza
RE 55 Erfurt – Nordhausen
RE 56 Erfurt – Nordhausen
mit einem Umfang von ca. 2,4 Mio. Fahrplankilometern pro Jahr
Name und Adresse der weiteren öffentlichen Auftraggeber:
- Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH, Kurt-Schumacher-Straße 5, 30159 Hannover,
- Verkehrsverbund und Fördergesellschaft Nordhessen mbH, Rainer-Dierichs-Platz 1, 34117 Kassel.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Bewerbungsbedingungen
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:
§ 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Postfach 2249
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99034
Land: Deutschland
Telefon: +49 36137737276
Fax: +49 36137739354
Internet-Adresse: http://www.thueringen.de
§ 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499400