Video- und Audiodolmetschen Referenznummer der Bekanntmachung: Vergabe_VD-07.2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Thüringer Landesverwaltungsamt - Arbeitsgruppe 4
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://justiz.thueringen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Video- und Audiodolmetschen
Im Zuge der vermehrten Zuwanderung von Flüchtlingen und damit verbunden dem steigenden Anteil von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern hatte sich die Thüringer Landesregierung bereits ab Mai 2019 dazu entschlossen, mit einem Landesprogramm Dolmetschen Dienstleistungen des „Video- und Audiodolmetschens“ zur Verfügung zu stellen, um so auf schnelle und professionelle Weise die Kommunikation mit Menschen, die über keine oder keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügen bzw. zu ermöglichen bzw. zu unterstützen. Dieses Landesprogramm zur Überwindung der Sprachbarrieren in vielfältigen Bereichen (u. a. in den Bereichen Gesundheit, Justiz, Asylwesen und Kommunen) soll nun fortgeführt werden.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Bereitstellung von Video- und Audiodolmetschleistungen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die Anforderungen der Leistungsbeschreibung und die weiteren Bedingungen des Vergabeverfahrens zur Leistungsausführung werden zur Umsetzung des Auftrags Gegenstand eines Vertrages mit dem künftigen Auftragnehmer.
thüringenweit
Die Dienstleistung wird im Rahmen eines Vertrages für die Dauer von 15,5 Monaten vergeben (Dienstleistungsvertrag) und ist ab dem 15. September 2023 geplant. Für den Auftraggeber besteht die Option einer zweimaligen Verlängerung der Laufzeit um jeweils ein Jahr. Diese steht jedoch unter Haushaltsvorbehalt und muss spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums gegenüber dem Auftragnehmer erklärt werden.
Sollte sich der Vertragsbeginn durch ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren verschieben, so bleibt es bei der Dauer von 15,5 Monaten. Eine dadurch bedingte Verschiebung des Leistungszeitraums über 2024 hinaus steht aber ebenfalls unter Haushaltsvorbehalt.
Die Leistung soll verschiedenen Einrichtungen in Thüringen (siehe Ziffer II. 4 der Leistungsbeschreibung) zur Verfügung stehen. Soweit zum 15. September 2023 die tatsächliche Verfügbarkeit der Leistung in einigen der vorgesehenen Einrichtungen etwa aus technischen Gründen nicht realisiert werden kann, erfolgt eine sukzessive Anbindung gem. Ziffer II.5 der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber kann den Auftrag einseitig maximal zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängern.
voraussichtlicher Beginn der Vertragslaufzeit: 15.09.2023
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Video- und Audiodolmetschen
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angebote sind:
- ausschließlich und vollständig elektronisch über die eVergabe-Plattform des Bundes unter www.evergabe-online.de abzugeben,
- mit allen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Nachweisen, Bescheinigungen oder Erklärungen ist eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder
Dolmetscher angefertigte Übersetzung des jeweiligen Dokuments in deutscher Sprache einzureichen,
- soweit Abweichungen nicht ausdrücklich zugelassen, ausschließlich unter Verwendung der bereit gestellten Formulare einzureichen.
Ort: Weimar
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist und hat er deswegen eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, so tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn der Vertrag nach dem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.