Lieferung von 1 Linienomnibus in Niederflurbauweise mit 12m Fahrzeuglänge gemäß seperater Beschreibung Referenznummer der Bekanntmachung: Bus2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Am Bahndamm 1
Ort: Suhl
NUTS-Code: DEG04 Suhl, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 98527
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.sngonline.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von 1 Linienomnibus in Niederflurbauweise mit 12m Fahrzeuglänge gemäß seperater Beschreibung
Lieferung von 1 Linienomnibus in Niederflurbauweise mit 12m Fahrzeuglänge gemäß seperater Beschreibung
Suhl, DE
Lieferung von 1 Linienomnibus in Niederflurbauweise mit 12m Fahrzeuglänge gemäß seperater Beschreibung
Änderung konstruktiver Komponenten des Fahrzeugs gegenüber der Fahrzeug-beschreibung laut
Verdingungsunterlagen unter Beibehaltung der Niederflurigkeit des Fahrzeugs über die gesamte Länge, der
EURO-6-Norm sowie der konstruktiven Gestaltung eines vorzugsweise liegenden Motors und der Einhaltung
der den Verdingungsunterlagen beigefügten "Mindeststandards für barrierefreie Busse"
Die Mindeststandards für barrierefreie Linienbusse ( siehe Checkliste V2.1 des Instituts Verkehr und Raum der Fachhochschule Erfurt) sind einzuhalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von 1 Linienomnibus in Niederflurbauweise mit 12m Fahrzeuglänge gemäß seperater Beschreibung
Postanschrift: Paradiesstraße 206 a-b
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12526
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Jeglicher Geschäftsverkehr, mündlich oder schriftlich, sind in deutscher Sprache zu führen.
Postanschrift: Jorge-Semprún-Platz 4
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 36157100
Fax: +49 361573321190
Internet-Adresse: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/vergabekammer/index.aspx
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (3)Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1.gegen § 134 verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1.der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2.der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3.der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.