Direktvergabe gemeinwirtschaftlicher ÖPNV-Leistungen im Landkreis Merzig-Wadern an einen internen Betreiber
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Bahnhofstraße 44
Ort: Merzig
NUTS-Code: DEC02 Merzig-Wadern
Postleitzahl: 66663
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landkreis Merzig-Wadern
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.merzig-wadern.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.merzig-wadern.de/Region-Freizeit/Mobilit%C3%A4t-%C3%96PNV/%C3%96PNV/
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe gemeinwirtschaftlicher ÖPNV-Leistungen im Landkreis Merzig-Wadern an einen internen Betreiber
Beschaffungsabsicht
Der Landkreis Merzig-Wadern (LK MZG) ist zuständige Behörde für die Sicherstellung einer ausreichenden
Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG. Er hat im Rahmen der Fortschreibung des
Nahverkehrsplanes (NVP) festgestellt, dass eine ausreichende Verkehrsbedienung nur über einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (öDA) sichergestellt werden kann. Dazu plant er in Kooperation mit dem benachbarten
Landkreis Saarlouis (LK SLS) eine Direktvergabe des öDAs an einen internen Betreiber. Der öDA wird es
erlauben, Fahrleistung weitest möglich an Subunternehmer untervergeben zu können.
Bedarfsanalyse
Im Rahmen der Fortschreibung des (NVP) wurde festgestellt, dass
a) im Kreisgebiet weiterhin eine Nachfrage für die bisherigen Linienverkehre gemäß §§ 42 u. 43 PBefG, ggf.
ergänzt durch Bedarfsverkehre gem. § 44 PBefG, einschließlich Linien in den Landkreis Saarlouis besteht;
b) die Qualitätsstandards des ÖPNV_Angebots verbessert werden müssen; diese Qualitätsstandards sind
unter https://www.merzig-wadern.de/media/custom/2875_10939_1.PDF?1695190995 abrufbar. Sie gelten als
weitergehende Anforderungen an das ÖPNV-Angebot nach § 13 Abs. 2a PBefG.
c) neben den lokalen Haustarifen Marktbus Losheim, „Maadbus“ Wadern und dem Haustarif auf der Linie
201 die Tarife und Beförderungsbedingungen des SaarVV sowie das DeutschlandTicket anerkannt werden
müssen, um im Hinblick auf die Ziele des EU-Grünen Deals eine Verkehrsverlagerung insbesondere von
Individualfahrzeugen auf umweltfreundlichere Verkehrsdienste zu erreichen. Aufgrund dieser Ziele ist auch eine
Ausweitung des Verkehrsangebots durch den Aufgabenträger nicht ausgeschlossen.
d) mit Blick auf die Ziele des § 1a PBefG während der Genehmigungslaufzeit mindesten 45 % der vom
Betreiber für die Beförderung vorgesehenen Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M3 "saubere" Fahrzeuge im
Sinne des SaubFahrzeugBeschG sein müssen, davon die Hälfte lokal emissionsfrei, und 38,5 % der vom
Betreiber eingesetzten leichten Nutzfahrzeuge die Anlage 1 des SaubFahrzeugBeschG jeweils genannten
Emissionsgrenzwerte einhalten müssen; im Übrigen gilt als Mindeststandard die Schadstoffklasse 6.
Marktanalyse
Im Rahmen der Fortschreibung wurden die örtlichen Betreiber zu ihrem Interesse an der Bereitstellung
der Dienste im Rahmen eines freien Marktzugangs konsultiert. Es ergab sich, dass ein ausreichendes
Verkehrsangebot nicht ohne Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann. Betreibern wird hiermit
nochmals innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung
im EU-Amtsblatt die Gelegenheit gegeben, rechtsverbindlich eine ausreichende Verkehrsbedienung auf
kommerzieller Basis anzubieten. Die Antragsvoraussetzungen werden unter Ziffer VI.1) beschrieben.
Verhältnismäßigkeit der Intervention
Die Linienverkehrsdienste im Kreisgebiet werden aufgrund ihrer verkehrlichen, betrieblichen und
wirtschaftlichen Abhängigkeit als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG
angesehen und als solche definiert. Einzelne Linien und Dienste sollen deshalb nicht eigenwirtschaftlich aus der
Gesamtleistung herausgelöst werden können.
Die ausreichende Verkehrsbedienung kann zudem nicht über eine allgemeinen Vorschrift (AV) sichergestellt
werden, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs
auf die Kosten und Einnahmen der Betreibers zulässt. Eine AV ist nicht geeignet, den im öffentlichen
Verkehrsinteresse erforderlichen Angebotsumfang und die erforderliche Angebotsqualität zu finanzieren;
deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument in Betracht.
Da sich die öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, u.a. was Linienwege, Haltestellen und Leistungsumfang angeht,
während der öDA-Laufzeit ändern können, wird der öDA Regelungen enthalten, wie und unter welchen
Voraussetzungen das Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse angepasst werden kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Hinweis zur Verfahrensart:
Es wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Grundlage für die hier angekündigte Inhouse-Vergabe an den internen Betreiber nicht Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007, sondern Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB ist. Das vorliegende EU-Musterformular lässt jedoch keine entsprechende standardisierte Ausfüllmöglichkeit zu. der LK MZG wird in Kooperation mit dem Landkreis Saarlouis ein 100%ig kommunales Verkehrsunternehmen gründen.
2. Informationen zum Verfahren
Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zuständig für das Nachprüfungsverfahren sind die Vergabekammern des Saarlandes, Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken, Fax: +49 681 501-3506, E-Mail: .
Ein Nachprüfungsantrag muss schriftlich eingereicht und unverzüglich begründet werden. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB).
3. Informationen zum personenbeförderungsrechtlichen Erteilungsverfahren und zur Möglichkeit der Beantragung eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages:
Für die von dieser Vorabbekanntmachung erfassten Verkehrsdienste kann gemäß § 12 Abs. 6 PBefG innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im TED ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag gestellt werden. Eine Definition, welche Voraussetzungen eine Verkehrsleistung aufweisen muss, damit sie als eigenwirtschaftlich gilt, findet sich in § 8 Abs. 4 PBefG. Der LK MZG wird keine allgemeine Vorschrift erlassen.
Es wird jedoch auf die allgemeine Vorschrift des Zweckverbands Personennahverkehr Saarland zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Anwendung des Verbundtarifs hingewiesen.
Der Antrag auf Erteilung von eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen ist nicht bei der zuständigen Behörde, sondern bei der Genehmigungsbehörde im Sinne des PBefG zu stellen. Genehmigungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Dr. Christian Ramelli
Referatsleiter F/6, Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken, E-Mail: .
Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge, die erst nach Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen, können versagt werden. Für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge, die nicht die in der vorliegenden Vorabbekanntmachung inklusive des Verweises auf die neuen Qualitätsstandards (abrufbar unter https://www.merzig-wadern.de/media/custom/2875_10939_1.PDF?1695190995) beschriebenen wesentlichen Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen dieser Veröffentlichung beziehen, gilt § 13 Abs. 2a PBefG.
4. Änderung und/oder Berichtigung dieser Vorabbekanntmachung
Sollten sich die dieser Vorabinformation zugrundeliegenden Informationen wesentlich ändern, so wird so schnell wie möglich eine Berichtigung veröffentlicht.