Lieferung von 3 Niederflur-Stadtlinien-Omnibussen Referenznummer der Bekanntmachung: VBN L 08/2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Robert-Blum-Straße 1
Ort: Nordhausen
NUTS-Code: DEG07 Nordhausen
Postleitzahl: 99734
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3631-6390
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stadtwerke-nordhausen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von 3 Niederflur-Stadtlinien-Omnibussen
Lieferung von 3 Niederflur-Stadtlinien-Omnibussen
Nordhausen, Robert-Blum-Straße 1
Lieferung von 3 Niederflur-Stadtlinien-Omnibussen
siehe Beschreibung im Lastenheft, wie zum Beispiel:
. Pkt. 8.4.2 Besondere Funktionen Türen I und II
. Pkt. 8.6 Klimatisierung
. Pkt. 13.1.1 Generator
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von 3 Niederflur-Stadtlinien-Omnibussen
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Grundsätzlich sind folgende Nachweise mit dem Angebot vorzulegen:
- Aufklärung gem. Art. 13 DSGVO und Einwilligungserklärg. gem. Art. 6 DSGVO
- Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 v. 08.04.2022
- Unternehmensdaten
Postanschrift: Jorge-Semprún-Platz 4
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 361-573321276
Fax: +49 361-573321059
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist ein Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen die
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen
gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkannbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag
auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.