Abwasseranlage St. Wendel-Remmesweiler (148), Objektplanungsleistungen zum Umbau der Teichkläranlage Remmesweiler einschließlich Regenwasserbehandlung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Untertürkheimer Str. 21
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC0 Saarland
Postleitzahl: 66117
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 681/5000-272
Fax: +49 681/5000-308
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.evs.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abwasseranlage St. Wendel-Remmesweiler (148), Objektplanungsleistungen zum Umbau der Teichkläranlage Remmesweiler einschließlich Regenwasserbehandlung
Die Teichkläranlage Remmesweiler wurde im Jahr 2002 als belüftete Teichkläranlage mit einer Ausbaugröße von 950 EW in Betrieb genommen. Im Wesentlichen besteht die Anlage aus einem Pumpwerk, einem Sand- und Geröllfang, zwei belüfteten Abwasserteichen und einem Schönungsteich. Derzeit gibt es keine gezielte Nitrifikation, Denitrifikation und Phosphor-Elimination.
Im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen des dritten Bewirtschaftungszyklus der EU-WRRL, fordert das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz des Saarlandes im Entwurf zum Maßnahmenprogramm, die naturnahe Kläranlage Remmesweiler zu einer technischen Anlage mit Nitrifikation, Denitrifikation und Phosphor-Elimination umzubauen. Ziel ist es, die im Vergleich zum Anhang 1 der Abwasserverordnung verschärften Grenzwerte einhalten zu können.
Gegenstand der Planung ist der Umbau der bestehenden Teichkläranlage in eine technische Kläranlage mit weitergehender Nitrifikation, Denitrifikation und P-Elimination unter Einhaltung der in der Tabelle genannten zukünftigen Überwachungswerte. Die neue Kläranlage soll eine geeignete mechanische Reinigung bestehend aus Rechen und belüfteter Sandfanganlage sowie eine Schlammstabilisierung beinhalten.
Kläranlage Remmesweiler
Zum Leistungsumfang gehört die Planung der Ingenieurbauwerke nach § 42 HOAI einschließlich der maschinentechnischen Ausrüstung, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dient, sowie der nutzungsspezifischen und verfahrenstechnischen Anlagen gemäß § 53 (2) Nr. 7 HOAI (Kostengruppe 470). Zur Verdeutlichung des Planungsumfangs werden nachfolgend wesentliche Bestandteile genannt:
- Zulauf- oder Zwischenpumpwerk einschließlich Pumpen, Verrohrung und Armaturen, falls gemäß Konzept erforderlich
- Feinrechenanlage einschließlich Rechengutförderung und -behandlung
- Rund- oder Langsandfang einschließlich Räumer, Gebläse, Belüftungseinrichtung, Pumpen, Verrohrung und Armaturen
- Biologische Reinigungsstufe und simultane aerobe Schlammstabilisierung einschließlich Gebläse, Belüftungseinrichtung, Rührwerke. Pumpen, Verrohrung und Armaturen sowie bei Bedarf Räumer oder Klarwasserabzugseinrichtung
- Schlammstapelbehälter einschließlich Umwälzungseinrichtung
- Regenüberlaufbecken einschließlich Beckenreinigungsaggregaten, Verrohrung und Armaturen
Die Beauftragung von Leistungen erfolgt stufenweise mittels entsprechender Auftragsschreiben auf Basis vorliegender „vertraglicher Regelungen IngBauTA“ an den besten Bieter (im Folgenden: Ingenieur).
Mit Beauftragung der I. Stufe gemäß der „Projekt- und Planungsleistungsbeschreibung IngBauTA“ sind die Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 unmittelbar nach Vertragsschluss auszuführen.
Die Übertragung der übrigen Leistungsphasen/Leistungen erfolgt entsprechend der in der „Projekt- und Planungsleistungsbeschreibung IngBauTA“ ausgewiesenen Stufen jeweils durch ein gesondertes Abrufschreiben. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Leistungen/Teilleistungen besteht nicht.
Stufe II beinhaltet LpH 3 Entwurfsplanung und LpH 4 Genehmigungsplanung;
Stufe III umfasst LpH 5 Ausführungsplanung und LpH 6 Vorbereitung der Vergabe und LpH 7 Mitwirkung bei der
Vergabe;
Stufe IV beinhaltet LpH 8 Bauoberleitung und LpH 9 Objektbetreuung;
Der Ingenieur wird verpflichtet, diese weiteren Leistungen auf Basis seines Angebotes zu erbringen, wenn sie ihm vom EVS innerhalb von 36 Monaten, nach Fertigstellung der vorhergehenden Leistungen, übertragen werden.
Aus einer stufen- und/oder abschnittsweisen Beauftragung kann der Ingenieur keine Erhöhung seines Honorars ableiten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abwasseranlage St. Wendel-Remmesweiler (148), Objektplanungsleistungen zum Umbau der Teichkläranlage Remmesweiler einschließlich Regenwasserbehandlung
Postanschrift: Saarbrücker Straße 167
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66130
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 17
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 6815014994
Fax: +49 6815013506
Internet-Adresse: https://www.saarland.de/mwide/DE/themen-aufgaben/weitere_aufgaben/vergabekammern/vergabekammern_node.html
Es gelten die Fristen nach § 160 Abs. 3 GWB. Auf § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich verwiesen. Um eine Korrektur einer Entscheidung im Vergabeverfahren zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag informiert hat und 15 Kalendertage bzw. nach Versendung der Information per Fax oder auf elektronischen Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB, insbesondere § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).