Verkehrsleistungen der RB 23 (Erfurt - Arnstadt - Saalfeld)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hallesche Straße 15 / 16
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG0 Thüringen
Postleitzahl: 99085
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV), Referat 37, Schmidtstedter Straße 34, 99084 Erfurt
E-Mail:
Telefon: +49 361574015101
Fax: +49 361574015160
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://bau-verkehr.thueringen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Verkehrsleistungen der RB 23 (Erfurt - Arnstadt - Saalfeld)
Die Verkehrsleistungen der RB 23 (Erfurt - Arnstadt - Saalfeld) sollen als Flügelkonzept mit der Linie STB 46 aus dem Verkehrsdurchführungsvertrag Dieselnetz Südthüringen von Dezember 2024 bis Dezember 2028 erbracht werden.
Zwischen Erfurt, Arnstadt und Saalfeld (Saale)
Die stündliche umsteigefreie Verbindung Erfurt – Arnstadt – Saalfeld durch das Flügelungskonzept der RB 46 Erfurt – Arnstadt – Ilmenau (aus dem Dieselnetz Südthüringen) mit der Linie RB 23 Erfurt – Arnstadt – Saalfeld (aus dem im Dezember 2024 endenden VDV Dieselnetz Ostthüringen) soll bis Dezember 2028 weiterhin erbracht werden. Ziel ist die Herauslösung der bisherigen Linie EB 23 Arnstadt – Saalfeld ab Ende 2024 aus dem Dieselnetz Ostthüringen und die gemeinsame Integration beider Linien in ein anderes Nahverkehrsnetz ab Ende 2028. Das jährliche Leistungsvolumen beträgt ca. 780.000 Fahrplankilometer.
Zur Umsetzung des vorgesehenen Betriebskonzepts ist eine Kupplungsfähigkeit mit den Fahrzeugen RegioShuttle RS 1 der Süd-Thüringen-Bahn GmbH, die den Verkehr auf der RB-Linie 46 erbringt, zwingend erforderlich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB und ggf. der Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB, wie auch des Nichtvorliegens der EU-Russlandsanktionsvoraussetzungen gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08. April 2022 sind folgende Unterlagen mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen:
(1) Eigenerklärung des Bieters
(2) Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 1 WRegG ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB vor der Erteilung eines Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet ist, das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieterunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll. Beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) wurde ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister) eingerichtet und geführt. Mit dem Wettbewerbsregister werden Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB Informationen über Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB zur Verfügung gestellt. Um den Abfrageprozess zu beschleunigen, müssen die Bewerber mit Abgabe des Teilnahmeantrags bereits folgende Informationen bereitstellen
- Register-Nummer einschließlich Register-Art (z. B. HRB)
- Registergericht
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(3) Nachweis nach § 48 Abs. 5 VgV in Form von Bescheinigungen der zuständigen Behörde, dass die in § 123 Abs. 4 GWB und § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannten Ausschlussgründe auf den Bieter nicht zutreffen.
Für den Nachweis, dass der Bewerber seine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat, genügt bei Bewerbern, deren Arbeitnehmer bei mehr als drei verschiedenen Sozialversicherungsträgern versichert sind, die Vorlage von Bescheinigungen der drei Versicherungsträger, bei denen die meisten Arbeitnehmer versichert sind.
(4) Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 09. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne dieser Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als 10 %, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Eine entsprechende Erklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe ist mit dem Teilnahmeantrag abzugeben.
Mit dem Teilnahmeantrag vorzulegende Unterlagen:
(1) Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bewerber ansässig ist, zum Ablauf der Antragsfrist nicht älter als sechs Monate. Zulässig sind auch Ausdrucke aus dem elektronischen Handelsregister (www.handelsregister.de). Dabei ist der „aktuelle Ausdruck“ (AD) mit einem Überblick über alle derzeit gültigen Eintragungen oder der „chronologische Ausdruck“ (CD) mit allen Daten ab Umstellung auf elektronische Registerführung zu wählen.
(2) Unternehmensgenehmigung für Eisenbahnverkehrsdienste in der Bundesrepublik Deutschland nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG oder Beleg, dass diese nicht benötigt wird, durch Vorlage einer Unternehmensgenehmigung nach § 6f Abs. 1 AEG.
(3) Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 AEG.
(4) Bei Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von Kommunen am Unternehmen eine Erklärung über die kommunalverfassungsrechtliche Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung bzw. Beteiligung. Als Erklärung ist eine Stellungnahme der zuständigen kommunalen Rechtsaufsicht mit rechtlicher Begründung, eine rechtliche Begründung der beteiligten Kommunen oder ein rechtliches z. B. anwaltliches Gutachten vorzulegen.
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen
§ 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Postfach 2249
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99034
Land: Deutschland
Telefon: +49 36137737276
Fax: +49 36137739354
Internet-Adresse: http://www.thueringen.de
§ 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Telefon: +49 22894990
Fax: +49 2289499400