Hochwasserschutzmaßnahmen an der Flöha in Olbernhau Abschnitt 1 - Brücke Wiesenstraße bis Marktbrücke_NTV 16 Referenznummer der Bekanntmachung: 5.231.6021.018
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Am Roten Turm 1
Ort: Marienberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09496
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 37367-3100
Fax: +49 37367-310130
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.talsperren-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Flöha in Olbernhau Abschnitt 1 - Brücke Wiesenstraße bis Marktbrücke_NTV 16
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Flöha in Olbernhau Abschnitt 1- Brücke Wiesenstraße bis Marktbrücke
09526 Olbernhau
Planungsleistungen: Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI 2013, Leistungsphasen 5 bis 9, Besondere Leistung zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 12.1 HOAI 2013 - Örtliche Bauüberwachung, Besondere Leistung zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 14 HOAI 2013 Ingenieurtechnische Kontrolle
EFRE Förderperiode 2014 bis 2020, FV-Reg-Nr.102833052
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Flöha in Olbernhau Abschnitt 1 - Brücke Wiesenstraße bis Marktbrücke
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09117
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3419771040
Fax: +49 3419771049
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift: Braustraße 2
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3419771040
Fax: +49 3419771049
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
09526 Olbernhau
Zusätzliche Leistungen die im Zuge der beauftragten Planungsleistungen Leistungsphasen 5 bis 9 Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke nach HOAI 2013 zu erbringen sind.
Postanschrift: Limbacher Straße 357
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09117
Land: Deutschland
VGE 1.1.1-1.1.9 Zuarbeit IWS HTWK Leipzig
Gemäß der Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss AZ.: C46-0522/144 vom 19.12.2019 sind die Gefahrenkarten nach der vollständigen Projektumsetzung zu überarbeiten. Hierzu sind für bereits umgesetzte-, im Bau und in der Planung befindliche VGE`s, dem mit der Erstellung der Gefahrenkarten beauftragten Büro IWS HTWK Leipzig hydraulische Daten zu zu-arbeiten.
VGE 1.1.2 Nachlaufzeit 07.2020 - 09.2021
Aufgrund von Bauzeitverschiebungen wurden mit dem NT-Angeboten 9 und 12 bereits Verlängerungen der Bauüberwachung für die Kernbauzeit und die Nachlaufzeit bis 06/2020 vereinbart.
Umplanungen der Ausführungsplanung zur Erlangung der EVE
Im Planfeststellungsverfahren wurde die Planungslösung des AG öffentlich ausgelegt. Einwendungen von betroffenen Anliegern wurden bewertet und durch die Planfeststellungsbehörde, vor Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses, abgewogen. Mit dem Planfeststellungsbeschluss ist die Planung dann fixiert und Basis für die Erstellung der Ausführungsplanung. Aufbauend darauf hat der AN eine Ausführungsplanung erstellt. Zusätzlich zur rechtlichen Bindungswirkung der mit dem Planfeststellungsbeschluss und vorheriger Anliegerbeteiligung fixierten Planung, holt die LTV auf Basis der Ausführungsplanung vor Ausführungsbeginn noch Einverständniserklärungen (EVE) der betroffenen Anlieger ein. An der Einholung wird der AN-ING beteiligt und erstellt hierfür z.T. flurstücksbezogene Einzelpläne, flurstücksbezogene Grunderwerbspläne, protokolliert die Termine usw.
Im Zuge der EVE-Einholung wurden durch die Anlieger Forderungen und Wünsche zur Änderung der Ausführungsplanung erhoben. Um die EVE von den Anliegern zu erlangen und damit eine aufwendiges und zeitlich kaum planbares Besitzeinweisungsverfahren zu vermeiden, wurde den Forderungen der Anwohner, soweit technisch und wirtschaftlich im Rahmen liegend und vertretbar, entsprochen. Mit der Folge, dass die Ausführungsplanung, die grundstücksbezogenen Grunderwerbspläne usw. die den Abstimmungsterminen zugrunde lagen, wiederholt und geändert.
VGE 1.1.6 (BT 1.90L) Planänderung / Erweiterung rückversetzte HWS Wand
Bei den angezeigten Leistungen handelt es sich im Wesentlichen um den Sachverhalt der Vorbereitung und Mitwirkung zur Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen im Zuge der EVE-Einholung.
Konkret hat speziell der Grundstückseigentümer des Flurstücks Nr. 239 unter Zuhilfenahme eines eigenen Sachverständigen mehrfach Detailuntersuchungen zur planfestgestellten Lösung verlangt und erneute Abstimmungen gefordert. Um deren Machbarkeit auch statisch konstruktiv bewerten zu können, musste neben dem Objektplaner auch der Tragwerksplaner einbezogen werden. In diesem Zuge fanden daher auch mehrfache Durchläufe der Planläufe und Prüfungen (Schal- und Bewehrungspläne) zwischen Objekt- und Tragwerksplaner statt.
VGE 1.1.8 (1.40.2L, 1.50.1L)
Zur Sicherstellung der Gesamtbauabläufe im Projekt und aufgrund gesetzlicher Einschränkungen bei Arbeiten im Gewässer war es erforderlich, vorbereitende Leistungen für zukünftige Bauabschnitte (VGEs) im Rahmen der lfd. VGE 1.1.8 zu erbringen. Nur so konnte sichergestellt werden, dass für die Folge VGEs keine zeitlichen Wartezeiten bis zum eigentlichen Baubeginn entstehen. Konkret musste der Einbau der Wasserhaltung/Baustraße/Furt im Gewässer außerhalb der Fischschonzeit realisiert werden, damit die Folge VGEs auch innerhalb der Fischschonzeit beginnen konnten. Die Kampfmitteluntersuchung für die VGE 1.1.3 und VGE 1.1.9 wurde ebenso vorgezogen um hier ebenfalls einen zeitlichen Vorlauf zu erlangen. Die Leistungen sollten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Zusammenhänge und örtlichen und zeitlichen Verfügbarkeit durch den AN der VGE 1.1.8 erbracht werden.
Abbruch Freiberger Straße 5-7 und 13-15
Nachtrags Management - Prüfen von Nachträgen als Besondere Leistung
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung Abbruch Freiberger Straße 5 bis 15
VGE 1.1.9 - Mehrmengenanzeige
Die zusätzlich angebotenen Planungs- und Überwachungsleistungen sind zwingend erforderlich zur termingemäßen Vollendung der beauftragten funktionsfähigen Werksleistung (funktionsfähige Hochwasserschutzanlage).Die zusätzlichen Leistungen haben sich im Zuge der Ausführung vor Ort ergeben. Die Gründe liegen in den vor Ort herrschenden baulichen Randbedingungen (gewässernahe Altbausubstanz, Einwendungen und Forderungen Betroffener Anlieger. TÖBs, sowie Festlegungen seitens der Planfeststellungsbehörde und der Auftraggeberseite).Ein Auftragnehmerwechsel würde einen Eingriff in das beauftragte Werk des AN bedeuten, hier besonders in Hinblick auf die Klarheit hinsichtlich der Mängelhaftung.Ebenfalls verbunden mit einem wesentlich erhöhten Koordinierungs- und Anpassungsbedarf, sich einstellende Verzögerungen im Projektablauf und damit verbunden mit Mehrkosten die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen stehen.