Video- und Audiodolmetschen Referenznummer der Bekanntmachung: Vergabe_VD-07.2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Thüringer Landesverwaltungsamt - Arbeitsgruppe 4
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://justiz.thueringen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Video- und Audiodolmetschen
Im Zuge der vermehrten Zuwanderung von Flüchtlingen und damit verbunden dem steigenden Anteil von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern hatte sich die Thüringer Landesregierung bereits ab Mai 2019 dazu entschlossen, mit einem Landesprogramm Dolmetschen Dienstleistungen des „Video- und Audiodolmetschens“ zur Verfügung zu stellen, um so auf schnelle und professionelle Weise die Kommunikation mit Menschen, die über keine oder keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügen bzw. zu ermöglichen bzw. zu unterstützen. Dieses Landesprogramm zur Überwindung der Sprachbarrieren in vielfältigen Bereichen (u. a. in den Bereichen Gesundheit, Justiz, Asylwesen und Kommunen) soll nun fortgeführt werden.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Bereitstellung von Video- und Audiodolmetschleistungen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die Anforderungen der Leistungsbeschreibung und die weiteren Bedingungen des Vergabeverfahrens zur Leistungsausführung werden zur Umsetzung des Auftrags Gegenstand eines Vertrages mit dem künftigen Auftragnehmer.
thüringenweit
Die Dienstleistung wird im Rahmen eines Vertrages für die Dauer von 15,5 Monaten vergeben (Dienstleistungsvertrag) und ist ab dem 15. September 2023 geplant. Für den Auftraggeber besteht die Option einer zweimaligen Verlängerung der Laufzeit um jeweils ein Jahr. Diese steht jedoch unter Haushaltsvorbehalt und muss spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums gegenüber dem Auftragnehmer erklärt werden.
Sollte sich der Vertragsbeginn durch ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren verschieben, so bleibt es bei der Dauer von 15,5 Monaten. Eine dadurch bedingte Verschiebung des Leistungszeitraums über 2024 hinaus steht aber ebenfalls unter Haushaltsvorbehalt.
Die Leistung soll verschiedenen Einrichtungen in Thüringen (siehe Ziffer II. 4 der Leistungsbeschreibung) zur Verfügung stehen. Soweit zum 15. September 2023 die tatsächliche Verfügbarkeit der Leistung in einigen der vorgesehenen Einrichtungen etwa aus technischen Gründen nicht realisiert werden kann, erfolgt eine sukzessive Anbindung gem. Ziffer II.5 der Leistungsbeschreibung.
siehe II.2.11): Verlängerungsoption für den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann den Auftrag einseitig maximal zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängern.
voraussichtlicher Beginn der Vertragslaufzeit: 15.09.2023
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot ist zu erklären, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften vorliegen, sind nähere Angaben zu machen, um dem Auftraggeber die Prüfung des Absehens vom Ausschluss nach § 123 Abs. 5 GWB, eine Entscheidung über fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB bzw. eine Prüfung der Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB zu ermöglichen.
Bieter müssen ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen sein. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt, die nicht vor dem 01.01.2023 ausgestellt wurde, im pdf-Format oder in einem allgemein üblichen Format bzw. durch die Vorlage einer Bescheinigung der Krankenkasse im pdf-Format oder in einem allgemein üblichen Format, die nicht vor dem 01.01.2023 ausgestellt wurde, im Fall von mehreren Beschäftigten von der Krankenkasse, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind.
Gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 ist es verboten, öffentliche Aufträge an die darin definierten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben. Mit dem Angebot ist daher zu erklären, ob die am Auftrag beteiligten Personen zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören.
Die Erklärungen und Nachweise nach III.1.1 bis III.1.3 sind vom Bieter, im Falle einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. im Fall von Drittunternehmen bei Eignungsleihe von jedem Drittunternehmen einzureichen. Von Nachunternehmern sind Erklärungen und Nachweise nach III. 1.1 vorzulegen. Erklärungen und Nachweise nach III.1.1 bis III.1.3 können alternativ durch den Nachweis einer gültigen Präqualifizierung oder -vorläufig- durch Abgabe der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) erbracht werden, sofern diese die aufgestellten Anforderungen erfüllen.
Erklärungen und Nachweise nach III.1.1 bis III.1.3 sind im pdf-Format oder in einem allgemein üblichen Format einzureichen.
Mit dem Angebot ist - im Falle der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit - eine gültige Gewerbean- bzw. -ummeldung/Gewerbeerlaubnis in Kopie im pdf-Format oder in einem allgemein üblichen Format beizufügen; entfällt bei freiberuflicher Tätigkeit. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs, einer gültigen Gewerbean-/ummeldung/Gewerbeerlaubnis oder alternativ durch den Nachweis einer gültigen Präqualifizierung. Nachweise sind im pdf-Format oder in einem allgemein üblichen Format einzureichen.
- Als Referenzen müssen mindestens in den letzten drei Jahren Leistungen erbracht worden sein, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Gefordert wird das Vorliegen von zwei vergleichbaren Referenzprojekten. Maßstab für die Vergleichbarkeit ist die Erbringung der Dienstleistung Video- und Audiodolmetschen für jeweils mehr als 500 Einrichtungen. Dabei müssen in mindestens einem Projekt mit Video- und Audiodolmetschen auch Dolmetschleistungen per Telefon, bei mindestens einem Projekt mindestens 200 Nutzerzugänge für Video- und Audiodolmetschen angeschlossen und bei mindestens einem Projekt durchschnittlich mindestens 2.500 Dolmetschleistungen pro Monat über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erbracht worden sein. Die Anzahl von Einrichtungen, die den Dienst genutzt haben, die Anzahl der Endgeräte/Endpunkte sowie die Anzahl der Dolmetschungen im Rahmen der Referenzprojekte sind zu benennen. Referenzleistungen dürfen nur angegeben werden, wenn sie in den letzten drei Jahren erbracht und die Leistungen bereits vollständig abgeschlossen wurden oder bei einer Vertragslaufzeit von über einem Jahr mindestens ein Leistungszeitraum von einem Jahr bereits abgeschlossen wurde. Anzugeben sind jeweils Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers, deutschsprachiger Ansprechpartner des Auftraggebers mit Telefonnummer, Datum/ Zeitraum der Leistungserbringung, Anzahl der Einrichtungen, die den Dienst genutzt haben, Anzahl der angebundenen Endgeräte/ Endpunkte und Anzahl der vorgenommenen Dolmetschungen.
- Bieter müssen 2500 Dolmetschungen monatlich abdecken können. Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung.
- Bieter müssen über die zur Leistungserbringung erforderlichen technischen Fachkräfte oder technischen Stellen verfügen. Als Nachweis ist die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, erforderlich. Insbesondere sollen dabei das vorhandene auftragsrelevante Know-How und Kapazitäten klar herausgearbeitet werden.
- Bieter müssen über die zur Leistungserbringung erforderliche technische Ausstattung verfügen. Die Begrifflichkeit „technische Ausstattung" umfasst dabei das Vorhandensein der für die Durchführung des konkreten Auftrages
erforderlichen Technik (Software etc.). Als Nachweis ist eine Beschreibung der technischen Ausstattung (Software, Technologie, Technische Integration, Systemanforderungen) sowie der Maßnahmen zur Qualitätssicherung
erforderlich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angebote sind:
- ausschließlich und vollständig elektronisch über die eVergabe-Plattform des Bundes unter www.evergabe-online.de abzugeben,
- mit allen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Nachweisen, Bescheinigungen oder Erklärungen ist eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder
Dolmetscher angefertigte Übersetzung des jeweiligen Dokuments in deutscher Sprache einzureichen,
- soweit Abweichungen nicht ausdrücklich zugelassen, ausschließlich unter Verwendung der bereit gestellten Formulare einzureichen.
Ort: Weimar
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist und hat er deswegen eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, so tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn der Vertrag nach dem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.