Beschaffung AFZS-HGS für VMT Referenznummer der Bekanntmachung: 20_VGM_01-2023-0001
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99096
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vmt-thueringen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung AFZS-HGS für VMT
Beschaffung und Betrieb eines "Mandantenfähigen AFZS-Hintergrundsystems (HGS) für den Verkehrsverbund Mittelthüringen (VMT)" (kurz: "AFZS-HGS für VMT")
Verkehrsgemeinschaft Mittelthüringen GmbH
Häßlerstraße 8
99096 Erfurt
Der Auftraggeber beabsichtigt die Beschaffung eines mandantenfähigen Hintergrundsystems für die Administration der Automatischen Fahrgastzählsysteme (AFZS-HGS).
Optionen bestehen hinsichtlich der Erweiterbarkeit der zu beschaffenden Software auf weitere Mandanten (klein, mittel, groß), weitere Zähldatenschnittstellen, hinsichtlich der laufenden Kosten des Systems in Abhängigkeit der angeschlossenen Mandaten sowie bei Präsenzschulungen. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung bzw. dem Preisblatt und dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärungen zu Ausschlussgründen nach § 123, 124 GWB, Eigenerklärungen zu § 23 AEntG, § 21 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 98 c AufentG; Im Übrigen siehe Auftragsunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf zulässigen Antrag ein. Dabei ergibt sich die Antragsbefugnis aus § 160 Abs. 2 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.