Übernahme und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) aus dem Unstrut-Hainich-Kreis Referenznummer der Bekanntmachung: EU 2/2023 LD
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mühlhausen
NUTS-Code: DEG09 Unstrut-Hainich-Kreis
Postleitzahl: 99974
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.abfallwirtschaft-uhk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) aus dem Unstrut-Hainich-Kreis
Übernahme (ggf. Nachtransport, Umladung und Separierung) und ordnungsgemäße Verwertung des im Unstrut-Hainich-Kreis eingesammelten Altpapiersammelgemisches (Papier, Pappe und Kartonagen) bestehend aus dem kommunalen Anteil und dem Verpackungsanteil.
Kreisgebiet des Unstrut-Hainich-Kreis
Der Auftraggeber ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Unstrut-Hainich-Kreis. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Übernahme, der Nachtransport und die stoffliche Verwertung des im Unstrut-Hainich-Kreis eingesammelten Altpapiersammelgemisches, bestehend aus Druckerzeugnissen, sonstigem Papier und Kartonagen, Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen sowie im üblichen Umfang Störstoffe. Die Leistungen beziehen sich somit auf die Abfälle der Abfallschlüsselnummer 20 01 01 (Abfallbezeichnung: Papier und Pappe) und auf die Abfälle der Abfallschlüsselnummer 15 01 01 (Abfallbezeichnung: Verpackungen aus Papier und Pappe) gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10.12.2001 (BGBl I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 30.06.2020 (BGBl. I S. 3005). Die Verwertung des Verpackungsanteils am Altpapiersammelgemisch obliegt, aufgrund der Regelungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme un die hochwertige Verwertung von Verpackung (Verpackungsgesetz - VerpackG) vom 05.07.2017 (BGBl. I. S. 2234), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.05.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124, den Betreibern dualer Systeme (BdS). Der jeweilige prozentuale Anteil am Verpackungsanteil ist nach Wahl eines jeden BdS vom Auftragnehmer entweder gemeinsam mit dem kommunalen Anteil am Altpapiersammelgemisch zu vewerten oder körperlich an den jeweiligen BdS herauszugeben. Soweit von dem oder den BdS eine Herausgabe verlangt wird, sind vom Auftragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen zur Herausgabe zu erbringen. Die Einsammlung des Altpapiersammelgemisches erfolgt durch den Auftraggeber im Entsorgungsgebiet über Abfallsammelbehälter mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern und 1.100 Litern. Die Einsammlung des Altpapiersammelgemisches ist mithin nicht Gegenstand dieses Vergabeverfahrens.
Der Vertrag verlängert sich, wenn er nicht vom Auftraggeber bis zum 30.06.2025 mit Wirkung zum 31.12.2025 gekündigt wird, um ein Jahr bis zum 31.12.2026.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit Angebotsabgabe sind die unter Punkt III. 1) aufgeführten Eignungsnachweise einzureichen. Folgende Erklärungen sind zusätzlich mit Angebotsabgabe einzureichen:
> ausgefülltes Formblatt 233 "Verzeichnis Nachunternehmerleistungen" (soweit erforderlich) Anlage 2
> ausgefülltes Formblatt 234 "Erklärung zu Bietergemeinschaften" (soweit erforderlich) Anlage 3 > ausgefülltes Formblatt 235 "Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen" (soweit erforderlich) Anlage 4
Sollten die geforderten Eignungsnachweise ((Punkt III. 1)) bzw. Erklärungen nicht mit dem Angebot vorgelegt werden, erfolgt die Aufforderung zur Vorlage mit einer Frist von 6 Kalendertagen. Werden die Nachforderungen in dieser Frist nicht vorgelegt, wird das Angebot von einer weiteren Wertung ausgeschlossen.
Auf gesondertes Verlangen sind der Vergabestelle vorzulegen:
> Umwandlung der Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124_LD) in Nachweise
bei Unterauftragnehmern:
Bezeichnung des Unterauftragnehmers und Nachweise zur Eignung des Unterauftragnehmers im Hinblick auf seine wirtschaftliche, finanzielle, technisch und berufliche Leistungsfähigkeit und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWG
bei Eignungsleihe:
> ausgefülltes Formblatt 236 "Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen" (ggf. mit gemeinsamer Haftungserklärung) Anlage 6
> Nachweise zur Eignung des anderen Unternehmens im Hinblick auf seine wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB
Die Aufforderung zur Vorlage der vorstehenden Eignungsnachweise bzw. Erklärungen erfolgt unter Setzung einer angemessenen Frist. Werden die geforderten Unterlagen in dieser Frist nicht vorgelegt, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Vom Bestbieter sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
> Verpflichtungserklärung zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10 und 12 Abs. 2 ThürVgG) Anlage 7
> Verpflichtungserklärung nach §§ 12 und 15 ThürVgG - Nachunternehmereinsatz, § 17 ThürVgG - Kontrollen und § 18 Sanktionen Anlage 8
> Verpflichtungserklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§§ 11 und 12 Abs. 2 ThürVgG) Anlage 9
Bei Einsatz von Nachunternehmen sind vom Bestbieter zusätzlich folgende Erklärungen vorzulegen:
> Verpflichtung des Nachunternehmers zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10, 12 Abs. 2 ThürVgG) Anlage 10
> Verpflichtung des Nachunternehmers zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§§ 11 und 12 Abs. 2 ThürVgG) Anlage 11
Die Aufforderung zur Vorlage der Verpflichtungserklärungen nach dem ThürVgG durch den Bestbieter erfolgt mit einer Frist von drei Werktagen. Werden die geforderten Unterlagen in dieser Frist nicht vorgelegt, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.