DIG-ÜBERLEITUNG-CTS-2023 Referenznummer der Bekanntmachung: DIG-ÜBERLEITUNG-CTS-2023
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66113
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6814060
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.caritasklinikum.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landau
NUTS-Code: DEB33 Landau in der Pfalz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 76829
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6341170
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vinzentius.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81677
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sanovis.com
Abschnitt II: Gegenstand
DIG-ÜBERLEITUNG-CTS-2023
Auftraggeber dieses Vergabeverfahrens sind die Caritas Trägergesellschaft mbH (cts) für das CaritasKlinikum Saarbrücken sowie die cts Vinzentius-Krankenhaus Landau GmbH für das Vinzentius Krankenhaus Landau.
Im CaritasKlinikum Saarbrücken und Vinzentius Krankenhaus Landau ist derzeit kein digitales Entlass- und Überleitungsmanagement im Einsatz. Entsprechend hoch ist der Aufwand für die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen Leistungserbringern und den Leistungsempfängern/Patienten sowie zwischen den Leistungserbringern, den Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen vor, während und nach der Patientenbehandlung im Krankenhaus.
Gem. Fördertatbestand 2 des KHZG sind Systeme zum digitalen Entlass- und Überleitungsmanagement förderfähig und sanktionsbewährt, sodass eine Lösung eingeführt werden soll,
welches die verpflichtend zu erfüllenden Kriterien liefern kann.
Caritas Trägergesellschaft Saarbrücken mbH (cts) Rheinstraße 2 66113 Saarbrücken, cts Vinzentius-Krankenhaus Landau GmbH Cornichonstraße 4 76829 Landau
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Auswahl und Einführung eines digitalen Entass- und Überleitungsmanagements im Namen der Caritas Trägergesellschaft mbH (cts) für
das CaritasKlinikum Saarbrücken sowie die cts Vinzentius-Krankenhaus Landau GmbH für das Vinzentius-Krankenhaus Landau zu beschaffen. Eine Darstellung sämtlicher Anforderungen sind dem Abschnitt 2.2 sowie insbesondere dem Leistungsverzeichnis in Anlage I zu entnehmen.
Nach individueller Absprache
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YPG6UL3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Bitte beachten Sie die Regelungen des § 160 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134
Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt