Immobilienbestandsmanagement AiBATROS Referenznummer der Bekanntmachung: 19/2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG Thüringen
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://plus.aok.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Immobilienbestandsmanagement AiBATROS
Im Zuge der Weiterentwicklung der Zustandserfassung und -analyse der Objekte der AOK PLUS besteht Bedarf an einem dem Aufgabenumfang angepassten Softwarepaket und der folgenden Betreuung.
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Im Zuge der Weiterentwicklung der Zustandserfassung und -analyse der Objekte der AOK PLUS besteht Bedarf an einem dem Aufgabenumfang angepassten Softwarepaket und der folgenden Betreuung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b, c, Abs. 6 VgV kann eine Direktvergabe durchgeführt werden.
1. Aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb vorhanden, sodass die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen (CalCon) erbracht werden kann. Die hohen Anforderungen, die an diesen Ausnahmetatbestand geknüpft sind, werden vorliegend erfüllt.
2. Der Beschaffungsbedarf ist durch die Auftraggeberin sachgerecht bestimmt worden. Willkürfrei wurden die funktionalen Anforderungen für die Bestimmung zusammengetragen, die sich aus dem Auftragsgegenstand selbst ergeben.
3. Dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb besteht, wurde von der Auftraggeberin ermittelt. Neben der Bestandssoftware der CalCon findet sich keine weitere Software-Lösung, die die umfassenden Anforderungen an das digitale Liegenschaftsmanagement bereits heute nahezu vollständig erfüllt oder eine Umsetzung der Anforderungen in näherer Zukunft und bis zum Ablauf des vorliegenden Vertragsverhältnisses erwarten lässt. Auch gehen mit einer etwaigen Neuentwicklung von Funktionalitäten Risiken auf qualitativer Ebene einher.
4. CalCon ist zudem Eigentümerin von ausschließlichen Nutzungsrechten an der sich in der Nutzung befindlichen Software und den dazugehörigen Datenbanken, sodass eine Weiterentwicklung und Anpassung durch Dritte rechtlich unmöglich ist, da CalCon Unterlassungsansprüche hiergegen einwenden könnte.
5. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung ist nicht ersichtlich. Zwar könnte eine vollständige Neuentwicklung der Software durch ein anderes Unternehmen erwogen werden. Wegen der erheblichen Nachteile, die ein solches Vorgehen jedoch mit sich brächte, ist eine solche Lösung nicht als vernünftig im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zu betrachten. Die bereits getätigten Investitionen bezüglich der bestehenden Software wären verloren und die Finanzmittel müssten erneut aufgewendet werden. Die Software müsste weitgehend neu entwickelt werden, was einen erheblichen Aufwand bedeutete. Die Neuentwicklung birgt zudem Realisierungsrisiken und bedeutet einen hohen Erstellungsaufwand. Selbst hinsichtlich Software, die teilweise bereits notwendige Funktionalitäten aufweist, wird der Aufwand zur Entwicklung der bislang dort nicht vorhandenen Funktionalitäten fachlich als sehr hoch eingeschätzt. Ein zeitnaher Start wäre durch keine Alternativlösung möglich.
6. Eine unzulässige künstliche Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist dabei nicht festzustellen. Denn die Festlegung der Parameter beruht auf auftrags- und sachbezogenen Erwägungen, zu dessen Grundlage die sich unmittelbar aus dem Auftragsgegenstand ergebenden Anforderungen an eine Software zum umfassenden Liegenschaftsmanagement dienen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRY6FVM
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 135 Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.(...)
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, (...)"