Ausschreibung Rahmenvereinbarung "Druck- und Kuvertierdienstleistungen" Referenznummer der Bekanntmachung: 02/2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG Thüringen
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://plus.aok.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung Rahmenvereinbarung "Druck- und Kuvertierdienstleistungen"
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der zentrale Druck mit Kuvertierung (elektronische Ausgangspost) einschließlich der Bereitstellung des Materials (Papier und Kuverts) für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Der Auftrag umfasst auch die Übergabe der Briefsendungen an die Zustelldienste der Auftraggeberin. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen als Anlage 1-1 nebst Anhängen und Anlagen 1-2 bis 1-8 beigefügt.
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung für den zentralen Druck mit Kuvertierung einschließlich der Bereitstellung des Materials (Papier und Kuverts) für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Die Sicherstellung des Prozesses zur Abwicklung der Ausgangskorresponzenz erfolgt heute zum großen Teil durch einen zentralen Druck mit Kuvertierung (elektronische Ausgangspost). Das Outputmanagementsystem der Auftraggeberin ermöglicht eine effiziente und papierlose Verwaltung der gesamten Korrespondenz mit Versicherten und Vertragspartnern. Dabei können die entsprechenden Prozesse innerhalb des Verfahrens abgebildet und rationalisiert werden. Der gesamte Druck- und Kuvertierungsbedarf der AOK PLUS besteht aus dem an einen Dienstleister ausgelagerten, sogenanntem "zentralen" Druck; daneben druckt die AOK PLUS auch weiter hausintern z. B. an PC-Druckern für das Tagesgeschäft, der sogenannte "dezentrale" Druck. Die Ausschreibung soll den vorhandenen Prozess des zentralen Druckes mit Kuvertierung bei der Auftraggeberin sicherstellen. Sie erfolgt für den Regionen Sachsen und Thüringen. Der Auftrag umfasst auch die Übergabe der Briefsendungen an die Zustelldienste der Auftraggeberin.
Die Anforderungen ergeben sich aus der als Anlage 1-1 beigefügten Leistungsbeschreibung nebst Anhängen und Anlagen 1-2 bis 1-8 der Vergabeunterlagen.
Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Die aktuelle durchschnittliche Anzahl der zu druckenden Seiten beträgt 175.000 Seiten (Klick) je Tag (zzgl. ggf. Sonderaktionen, Mailings etc. bis zu 60.000 Seiten je Tag); die aktuelle durchschnittliche Anzahl der Sendungen beträgt 60.000 Sendungen je Tag. Die Angaben dienen lediglich der Orientierung und stellen kein verbindliches Abnahmevolumen dar. Die angegebenen Mengen können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Anlage 4 der Vergabeunterlagen)
Darstellung des Gesamtumsatzes des Bieters in den letzten 3 Geschäftsjahren, aufgesplittet je Geschäftsjahr (Anlage 8-1 der Vergabeunterlagen).
Die Auftraggeberin betrachtet für die Durchführung des Auftrages lediglich solche Bieter als geeignet, welche im Schnitt der letzten 3 Geschäftsjahre einen Mindestumsatz von 3,5 Mio. EUR nachweisen können. Im Falle einer Bietergemeinschaft wird der addierte Umsatz der Mitglieder zugrunde gelegt.
1) detaillierte Darstellung von Referenzprojekten vergleichbarer Art und Größe in den letzten 3 Jahren unter Angabe
- des Auftraggebers einschließlich Angabe eines Ansprechpartners mit Telefonnummer,
- einer Beschreibung der Leistung (einschließlich Übergabeprozess),
- des Auftragszeitraumes sowie
- des monatlichen Auftragsvolumens (durchschnittliche Anzahl der gedruckten und kuvertierten Briefsendungen)
unter Verwendung von Anlage 8-2 der Vergabeunterlagen, welche gegebenenfalls zu vervielfältigen ist
2) Darstellung der Anzahl der Mitarbeiter nach einzelnen Berufsgruppen (Anlage 8-3 der Vergabeunterlagen)
3) detaillierte Beschreibung der technischen Ausrüstung, insbesondere des Maschinenparks (z. B. Maschinenart, Hersteller, Typbezeichnung, Baujahr) unter Angabe der Kapazitäten (Druck-/Kuvertierleistungen)
zu 1): Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche wenigstens ein Referenzprojekt von vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang nachweisen können. Das Referenzprojekt ist dann vergleichbar, wenn bei diesem innerhalb eines Jahres wenigstens 7 Mio. Briefsendungen unter Verwendung des vom Bieter bereitgestellten Materials gedruckt und kuvertiert worden sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind zum Öffnungsverfahren nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die Kommunikation zwischen der Auftraggeberin und den Bewerbern bzw. Bietern ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (https://www.dtvp.de) möglich. Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen sind über den Projektraum des Verfahrens auf der o. g. Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten. Die Antworten werden ausschließlich und einheitlich auf der o. g. Vergabeplattform für alle Bewerber bzw. Bieter auch ohne Registrierung sichtbar eingestellt und sind regelmäßig selbst einzuholen.
2) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Anlage 3 der Vergabeunterlagen) abzugeben. Darin haben alle Mitglieder zu erklären, dass sie gesamtschuldnerisch haften und einen Bevollmächtigten zu benennen, welcher alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin vertritt. Die in Punkt III.1.1) und Punkt III.1.2) der Bekanntmachung aufgeführten Erklärungen sind bei Bildung einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied vorzulegen. Die unter Punkt III.1.3) der Bekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gemeinschaftlich zu erbringen.
3) Die Auftraggeberin kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Dies gilt insbesondere für im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Leistung stehende Aufträge (z. B. andere Druck- oder Kuvertieraufträge, Druck von Broschüren, Flyern, weiteren Werbematerialien, etc.) bis zu einem Auftragsvolumen von maximal 8 Mio. EUR netto. Soweit die Auftraggeberin von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, soll der Auftrag zu den Bedingungen der hier ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung, soweit anwendbar, mit Ausnahme des Preises vergeben werden.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRY6ZVH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat...
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt).
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".