Open-House-Verfahren zum Aufbau eines Dozenten-Pools im Bereich Deutsch als Fremdsprache Referenznummer der Bekanntmachung: EU-OH/2023-99
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07743
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.uni-jena.de
Abschnitt II: Gegenstand
Open-House-Verfahren zum Aufbau eines Dozenten-Pools im Bereich Deutsch als Fremdsprache
Open-House-Verfahren zum Aufbau eines Dozenten-Pools im Bereich Deutsch als Fremdsprache für die Friedrich-Schiller-Universität Jena. Ziel dieses Verfahrens ist die Ermittlung geeigneter Dozenten.
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Um Studierenden, Mitarbeiter:innen und Interessierten ein breites fakultatives Angebot an Sprachkursen für Deutsch als Fremdsprache unterbreiten zu können, beabsichtigt das Sprachenzentrum der Friedrich-Schiller-Universität entsprechende Dienstleistungen über geeignete Dozenten/Honorarkräfte zu beschaffen.
Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Dozenten der Abschluss eines Vertrages angeboten. Die Kurse sind nachfrageorientiert und anwendungsbezogen. Nach Feststellung des Bedarfs zu Beginn eines jeden Semesters werden die einzelnen Dozententätigkeiten als Einzelaufträge auf Honorarbasis in selbständiger Tätigkeit vergeben.
Im Regelfall besteht ein Bedarf an Kursen „Deutsch als Fremdsprache“ auf den Niveaustufen A1 - C2. Basiskurse müssen in je 4 SWS, Ergänzungskurse (z. B. Phonetik, Medizin, Wirtschaftsdeutsch, Politik) in je 2 SWS unterrichtet werden.
Die Sprachkurse sollen grundsätzlich an den Wochentagen Montag bis Freitag in der jeweiligen Vorlesungszeit des Wintersemesters 2023/24 und Sommersemesters 2024 stattfinden. Im September 2024 sollen bei Bedarf täglich stattfindende Intensivkurse durchgeführt werden. Vor- bzw. Nachbereitung des jeweiligen Kurses werden nicht gesondert vergütet. Prüfungen erfolgen während der Unterrichtszeit. Sie werden als Unterrichtsleistung vergütet. Die Erstellung und Korrektur schriftlicher Prüfungen wird nicht gesondert vergütet und wird vom Honorar umfasst.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium in einem einschlägigen Studienfach und mindestens einjährige Unterrichtserfahrung in Deutsch als Fremdsprache oder Studienabschluss in einem nicht-einschlägigen Studienfach und mehrjährige Unterrichtserfahrung in Deutsch als Fremdsprache
- Eigenerklärung/ Bestätigung der selbständigen Tätigkeit durch Einreichung der ausgefüllten Checkliste zur Abgrenzung selbständig Tätige -Arbeitnehmer (Anlage xx)
- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB (Anlage xx)
- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von fakultativen Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB (Anlage xx)
- Erfahrung mit der Konzeption und Durchführung von DaF-Sprachkursen an Hochschulen, Gymnasien oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung
- Sprachniveau C2 in Deutsch
- interkulturelle Sensibilität und Kompetenz
- Medienkompetenz in Hinsicht auf Unterricht und Organisation (inkl. Online-Lehre, insbesondere mit Moodle und Zoom)
Den Bewerbungsunterlagen sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die geforderten Vorgaben erfüllt werden (Lebenslauf, welcher auf die gegenständlichen Qualifikationsanforderungen fokussiert - inkl. relevanter Aus- und Weiterbildungszertifikate, Hochschulzeugnisse, Arbeitszeugnisse, Diploma Supplement/Transcript of Records, anderweitige Referenzen (in Kopie)). Erfahrung mit der Konzeption und Durchführung von Sprachkursen an Hochschulen, Gymnasien oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind mittels Lebenslaufs sowie entsprechenden Arbeitszeugnissen/Referenzen nachzuweisen.
Sollte die Summe der zu vergebenden Einzelaufträge an einen Dozenten im Leistungeszeitraum >= 20.000 EUR betragen sind ferner durch den Dozenten folgende Unterlagen ausgefüllt einzureichen:
- Verpflichtung zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10 und 12 Abs. 2 ThürVgG), (Anlage xx),
- Verpflichtungen nach § 12 und § 15 ThürVgG - Nachunternehmereinsatz; § 17 ThürVgG - Kontrollen; § 18 ThürVgG - Sanktionen (Anlage xx)
- Verpflichtung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§§ 11 und 12 Abs. 2 ThürVgG), (Anlage xx
Wenn Leistungen bzw. Leistungsbestandteile durch den Dozenten an einen Nachunternehmer vergeben werden sollen sind ferner folgende Unterlagen einzureichen:
- Verpflichtung des Nachunternehmers zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10, 12 Abs. 2 ThürVgG), (Anlage xx) und
- die Verpflichtung des Nachunternehmers zur Beachtung der ILO - Kernarbeitsnormen (§§ 11 und 12 Abs. 2 ThürVgG), Anlage xx).
Die entsprechenden Formulare sind als Anlagen beigefügt.
Abschnitt IV: Verfahren
Es handelt sich um ein Open-House-Verfahren. Die hier gegenständlichen Verträge stellen keinen öffentlichen Auftrag im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB Vergaberecht (§§ 97 ff. GWB) nicht anzuwenden sind.
Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie z.B. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren“ (vgl. ZifferIV.1.1), sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mai/ Juni 2024
Es ist angedacht, dass ein erneutes Einreichen von geforderten Unterlagen bei bereits im Pool befindlichen Dozenten nicht notwendig ist.
Der hier gegenständliche Vertrag stellt keinen öffentlichen Auftrag im Sinne der RL 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§97ff. GWB) nicht anzuwenden sind. Die Bestimmungen des GWB, der VgV, der SektVO sowie der KonzVgV finden keine Anwendung. Sog. Open-House-Verfahren unterliegen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet.
Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz an die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zugewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung der hier vertragsgegenständlichen Leistungen im Supplement zum Amtsblatt
der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie zum Beispiel der
Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung
unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit ausdrücklich nicht verbunden. Der Auftraggeber trifft keine Auswahlentscheidung und unterbreitet somit
jedem interessierten Dozierenden, welcher die Anforderungen dieses Vertrages erfüllt, ein identisches Vertragsangebot. Eine Exklusivität ist damit nicht gegeben. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Sofern der Antragsteller die Anforderungen dieses Vertrages erfüllt, ist der Dozent/Anbieter in die Liste potentieller Dozenten der Friedrich-Schiller-Universität Jena aufgenommen. Die Nutzer (z.B. das Sprachenzentrum usw.) wählen einen für sie passenden Dozenten aus. Die Auswahlentscheidung für einen Dozenten trifft damit der Anwender/ die Einrichtung und nicht der Auftraggeber.
Ort: Jena
Land: Deutschland
Die hier gegenständlichen Verträge stellen keine öffentlichen Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dar,so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§ 97 ff. GWB) nicht anzuwenden sind. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Sog. Open-House-Verfahren unterliegen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird diese Auftragsbekanntmachung genutzt.
Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie zum Beispiel der Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit ausdrücklich nicht verbunden.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt);
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.