Abbruch und Neubau Kindertagesstätte "Flax und Krümel"
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Marktplatz 3-4
Ort: Sömmerda
NUTS-Code: DEG0D Sömmerda
Postleitzahl: 99610
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 3634350358
Fax: +49 3634350305
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadt-soemmerda.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abbruch und Neubau Kindertagesstätte "Flax und Krümel"
Los 1- Baustelleneinrichtung
99610 Sömmerda
LV 01 Baustelleneinrichtung
Leistungsbeschreibung
220 m Bauzaun, geschlossen, aufstellen, umsetzen, 168 Wochen vorhalten, räumen
170 m Bauzaun, Stahlrohrrahmen, inkl. 3 Tore, aufstellen, umsetzen, 168 Wochen vorhalten, räumen
1 Sanitärcontainer, aufstellen, umsetzen, 168 Wochen unterhalten, räumen
1 Besprechungs-/Doppelcontainer aufstellen, umsetzen, 168 Wochen unterhalten, räumen
1.500 m² Baustellenverkehrsfläche herstellen, unterhalten, beräumen
Baustrom- und Bauwasseranschluss sowie -verteilung, herstellen, unterhalten, räumen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=269366
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Abschnitt IV: Verfahren
Bau- und Umweltamt Stadtverwaltung Sömmerda
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Jorge-Semprun-Platz 4
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach
§ 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstelhen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggerbers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.