Beschaffung eines Multiphoton-Laser-Scanners
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07745
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mpg.de
Adresse des Beschafferprofils: www.ice.mpg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Multiphoton-Laser-Scanners
Beschaffung eines Multiphoton-Laser-Scanners zur volumetrischen Calcium-Bildgebung von neuronalen Reaktionen in transgenen Insekten (Fliegen, Heuschrecken, Motten und Mücken)
Beschaffung eines Multiphoton-Laser-Scanners zur volumetrischen Calcium-Bildgebung von neuronalen Reaktionen in transgenen Insekten (Fliegen, Heuschrecken, Motten und Mücken
Abschnitt IV: Verfahren
- Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt
Das beschaffte System erlaubt eine schnelle volumetrische Bildgebung, Optogenetik. Da wir an einer Vielzahl von Insektenarten mit unterschiedlichen Körper- und Gehirngrößen arbeiten, muss das Multi-Photonen-Mikroskop eine funktionelle Abbildung von Gehirnarealen mit einer Tiefe und einem Durchmesser von bis zu 500 µm ermöglichen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung eines Multphoton-Laser Scanning Mikroskops
Ort: Wissembourg
NUTS-Code: FRF11 Bas-Rhin
Postleitzahl: 67166
Land: Frankreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr.4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt
wird (§ 134 Abs.2 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung (per Fax oder auf elektronischem Weg) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 Abs.2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten
Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB).