Heizkostenhilfe für Private Referenznummer der Bekanntmachung: TAB - 2023 HKH
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.aufbaubank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Heizkostenhilfe für Private
Unterstützungsleistungen bei der Antragsbearbeitung im Rahmen der Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger
Thüringer Aufbaubank, Gorkistr. 9, 99084 Erfurt. Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt ausschließlich remote (100 % mobil).
Für die Bearbeitung der Anträge benötigt die TAB personelle Unterstützung im Rahmen von Dienstleistungen.
Inhalt der remote zu erbringenden Tätigkeit ist die Bearbeitung und Prüfung von Anträgen unter Nutzung einer externen IT-Anwendung. Es ist davon auszugehen, dass arbeitstäglich von einer Vollzeitarbeitskraft durchschnittlich 50 Anträge zu prüfen sind.
Ausgeschrieben ist die unverzügliche Bearbeitung der Anträge mit ausreichend qualifiziertem Personal und unter Einsatz eines Projektleiters.
Leistungszeitraum: ab Zuschlagserteilung, mindestens für die Dauer von 3 Monaten
Die Laufzeit verlängert sich jeweils automatisch bis zum Ende des folgenden Monats, soweit der Vertrag nicht bis zum 15. des Monats vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Im Falle einer Ausschreibung unter Einhaltung der Frist des § 15 Abs. 2 VgV sind gravierende Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung zu befürchten. Um die erheblichen Belastungen privater Haushalte abzumildern, soll die Antragstellung voraussichtlich ab Anfang Mai und die Bearbeitung sowie Bewilligung leicht zeitversetzt ab Mitte Mai ermöglicht werden. Dies wäre bei Einhaltung der regulären Angebotsfrist von 30 / 35 Tagen nicht darstellbar, zumal weitere vergaberechtliche Fristen zu beachten und die Einweisung des Dienstleisters umzusetzen sind. Die Umstände dulden aber einen solchen Aufschub nicht. Eine zeitnahe Sachbearbeitung nach Beginn der Antragstellung ist wichtig, um den Aufbau eines Bearbeitungsstaus zu vermeiden und Durchlaufzeiten (Gesamtbearbeitungsdauer von Antragseingang bis Auszahlung) möglichst kurz zu halten.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Teilnahme an dieser Ausschreibung wird keine Entschädigung gewährt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]6
Hingewiesen wird auf die Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Bei Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach §§ 135 ff GWB haben alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht.
Mit der Abgabe eines Angebotes wird dieses in die Akte der Vergabestelle aufgenommen. Jeder Bieter muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Angebot mit allen wesentlichen Bestandteilen von den Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinen Unterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen könnten, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen, und dies in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).
Der Auftraggeber ist bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 GWB). Ein Bieter hat sich daher in einem solchen Fall zur Durchsetzung seiner Rechte an die Vergabekammer zu wenden.