Daten-Aggregator für Fitnesstracker für die App "AOK NAVIDA" Referenznummer der Bekanntmachung: 240/2022

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG Thüringen
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]16
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://plus.aok.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Daten-Aggregator für Fitnesstracker für die App "AOK NAVIDA"

Referenznummer der Bekanntmachung: 240/2022
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Lizenzvertrag für die Nutzung des Daten-Aggregators für Fitnesstracker "Thryve" in der App "AOK NAVIDA"

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
85000000 Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Sternplatz 7 01067 Dresden

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Im Rahmen der App "NAVIDA" werden den Kunden der AOK PLUS Gesundheitsziele vorgeschlagen, die auf Grundlage von Aktivitätsdaten bewertet werden und bei deren Erreichung eine Bonifizierung über das AOK PLUS Bonusprogramm erfolgt. Um eine breite Nutzung der App zu ermöglichen, soll die Bereitstellung dieser Daten über einen Dienstleister (Daten-Aggregator) erfolgen, welcher alle marktüblichen Fitnesstracker (derzeit 14) unterstützt. Eine separate Integration der einzelnen Fitnesstracker in die App wäre kostspielig und wartungsintensiv. Mit einem Daten-Aggregator ist es hingegen möglich, durch die Integration einer einzigen Schnittstelle (API) alle im Markt befindlichen Fitnesstracker anzubinden. Für die App "NAVIDA" wird daher ein Daten-Aggregator benötigt, der alle Daten des Nutzers aus den angebundenen und durch den Nutzer freigegebenen Quellen ausliest und harmonisiert. Die App "NAVIDA" lädt dann nur die notwendigen Fitness-Daten und bewertet diese. Ein Daten-Aggregator für die App "NAVIDA" muss folgende Anforderungen erfüllen:

- reiner Datenaggregator mit Fokus auf Qualität und harmonisierten Daten in verlässlicher und gleichbleibender Qualität mit hoher Verfügbarkeit;

- Bereitstellung eines SDK (Software Developer Kit) zum einfachen Abrufen von Daten für iOS und Android inklusive einer umfangreichen und aussagekräftigen Dokumentation;

- Bereitstellung einer API zur Backend-zu-Backend Kommunikation für eine reibungslose technische Integration inklusiver einer aussagekräftigen und öffentlichen Dokumentation;

- Aggregation der Daten aller marktüblichen Fitnesstracker: Fitbit, Garmin, Misfit, Polar, Google Fit, Apple Health, Withings, Strava, Samsung, Suunto, Oura, Omron, Sleep as Android, iHealth;

- Harmonisierung aller Fitnesstracker-Daten durch einheitliches Datenformat und Berechnung der weiterführenden Parameter mit Ersatzwerten;

- Erweiterbarkeit zukünftiger Fitnesstracker durch den Anbieter;

- API-Service-Verfügbarkeit von mindestens 99,9 % und entsprechenden Penalties bei Nichteinhaltung in Form von Gutschriften auf die Nutzungsgebühren;

- Bereitstellung der harmonisierten Gesundheitsdaten wie (Schritte, Herzfrequenz, Kalorien etc.);

- Berechnung gesundheitlicher Status- und Risikostratifizierungsparameter wie z.B. metabolisches Äquivalent, körperliche Aktivität, Fitness-Alter, VO2max und Schlafqualität;

- Bereitstellung von analytischen Indikatoren für den Gesundheitszustand, Abhängigkeiten von Gesundheitsmetriken und Indikatoren für die Analyse von Zeitmustern;

- Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in Europa (EU-DSGVO);

- Zertifizierung nach Qualität und Sicherheit (ISO 9001 und ISO 27001).

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Der Vertrag mit der Firma mHealth Pioneers GmbH kann gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens abgeschlossen werden, da für den Vertragsschluss nur die mHealth Pioneers GmbH in Betracht kommt. mHealth ist das einzige Unternehmen innerhalb der EU, das überhaupt ein Produkt anbietet, welches den oben unter Ziffer II.2.4) aufgeführten Anforderungen entspricht. mHealth unterstützt mit seinem Produkt "Thryve" als einziges Unternehmen die Bereitstellung der Aktivitätsdaten aller marktüblichen Fitnesstracker und legt dabei den Fokus klar auf die API-Integration, die Datenverarbeitung und die Aufbereitung von Consumer Health Sensoren. Darüber hinaus erfüllt mHealth als einziges Unternehmen die Anforderungen an den Datenschutz (Speicherung innerhalb der EU) und ist damit der Einhaltung der Datenschutzbestimmung laut DSGVO verpflichtet.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
14/04/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10967
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/des Loses: 1.00 EUR
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Es können Unteraufträge vergeben werden

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Bekanntmachungs-ID: CXP4YRY6KV7

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 135 Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.(...)

§ 160 Einleitung, Antrag:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, (...)"

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
14/04/2023

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