Daten-Aggregator für Fitnesstracker für die App "AOK NAVIDA" Referenznummer der Bekanntmachung: 240/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG Thüringen
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]16
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://plus.aok.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Daten-Aggregator für Fitnesstracker für die App "AOK NAVIDA"
Lizenzvertrag für die Nutzung des Daten-Aggregators für Fitnesstracker "Thryve" in der App "AOK NAVIDA"
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Sternplatz 7 01067 Dresden
Im Rahmen der App "NAVIDA" werden den Kunden der AOK PLUS Gesundheitsziele vorgeschlagen, die auf Grundlage von Aktivitätsdaten bewertet werden und bei deren Erreichung eine Bonifizierung über das AOK PLUS Bonusprogramm erfolgt. Um eine breite Nutzung der App zu ermöglichen, soll die Bereitstellung dieser Daten über einen Dienstleister (Daten-Aggregator) erfolgen, welcher alle marktüblichen Fitnesstracker (derzeit 14) unterstützt. Eine separate Integration der einzelnen Fitnesstracker in die App wäre kostspielig und wartungsintensiv. Mit einem Daten-Aggregator ist es hingegen möglich, durch die Integration einer einzigen Schnittstelle (API) alle im Markt befindlichen Fitnesstracker anzubinden. Für die App "NAVIDA" wird daher ein Daten-Aggregator benötigt, der alle Daten des Nutzers aus den angebundenen und durch den Nutzer freigegebenen Quellen ausliest und harmonisiert. Die App "NAVIDA" lädt dann nur die notwendigen Fitness-Daten und bewertet diese. Ein Daten-Aggregator für die App "NAVIDA" muss folgende Anforderungen erfüllen:
- reiner Datenaggregator mit Fokus auf Qualität und harmonisierten Daten in verlässlicher und gleichbleibender Qualität mit hoher Verfügbarkeit;
- Bereitstellung eines SDK (Software Developer Kit) zum einfachen Abrufen von Daten für iOS und Android inklusive einer umfangreichen und aussagekräftigen Dokumentation;
- Bereitstellung einer API zur Backend-zu-Backend Kommunikation für eine reibungslose technische Integration inklusiver einer aussagekräftigen und öffentlichen Dokumentation;
- Aggregation der Daten aller marktüblichen Fitnesstracker: Fitbit, Garmin, Misfit, Polar, Google Fit, Apple Health, Withings, Strava, Samsung, Suunto, Oura, Omron, Sleep as Android, iHealth;
- Harmonisierung aller Fitnesstracker-Daten durch einheitliches Datenformat und Berechnung der weiterführenden Parameter mit Ersatzwerten;
- Erweiterbarkeit zukünftiger Fitnesstracker durch den Anbieter;
- API-Service-Verfügbarkeit von mindestens 99,9 % und entsprechenden Penalties bei Nichteinhaltung in Form von Gutschriften auf die Nutzungsgebühren;
- Bereitstellung der harmonisierten Gesundheitsdaten wie (Schritte, Herzfrequenz, Kalorien etc.);
- Berechnung gesundheitlicher Status- und Risikostratifizierungsparameter wie z.B. metabolisches Äquivalent, körperliche Aktivität, Fitness-Alter, VO2max und Schlafqualität;
- Bereitstellung von analytischen Indikatoren für den Gesundheitszustand, Abhängigkeiten von Gesundheitsmetriken und Indikatoren für die Analyse von Zeitmustern;
- Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in Europa (EU-DSGVO);
- Zertifizierung nach Qualität und Sicherheit (ISO 9001 und ISO 27001).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Vertrag mit der Firma mHealth Pioneers GmbH kann gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens abgeschlossen werden, da für den Vertragsschluss nur die mHealth Pioneers GmbH in Betracht kommt. mHealth ist das einzige Unternehmen innerhalb der EU, das überhaupt ein Produkt anbietet, welches den oben unter Ziffer II.2.4) aufgeführten Anforderungen entspricht. mHealth unterstützt mit seinem Produkt "Thryve" als einziges Unternehmen die Bereitstellung der Aktivitätsdaten aller marktüblichen Fitnesstracker und legt dabei den Fokus klar auf die API-Integration, die Datenverarbeitung und die Aufbereitung von Consumer Health Sensoren. Darüber hinaus erfüllt mHealth als einziges Unternehmen die Anforderungen an den Datenschutz (Speicherung innerhalb der EU) und ist damit der Einhaltung der Datenschutzbestimmung laut DSGVO verpflichtet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10967
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRY6KV7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 135 Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.(...)
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, (...)"