Lieferung eines Löschgruppenfahrzeug LF 10 für die Feuerwehr der Krayenberggemeinde OT Dietlas Referenznummer der Bekanntmachung: 1/2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Krayenberggemeinde
NUTS-Code: DEG0P Wartburgkreis
Postleitzahl: 36460
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.krayenberggemeinde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Löschgruppenfahrzeug LF 10 für die Feuerwehr der Krayenberggemeinde OT Dietlas
Lieferung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 10 nach DIN 14530-5 für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Krayenberggemeinde OT Dietlas
Los 1 enthält das Fahrgestell.
Los 2 beschreibt die Ausführung des feuerwehrtechnischen Aufbaus.
Fahrgestell für ein LF 10
Krayenberggemeinde, DE
Liefern Basisfahrzeug LKW-Allrad-Fahrgestell für ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 nach DIN 14530 Teil 5
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrgestell für ein LF 10
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/vergabekammer/index.aspx
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.