Upgrade der Computertomographen Revolution CT und Revolution EVO der GE Healthcare GmbH Referenznummer der Bekanntmachung: 812.V.23.040.01/02
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07747
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.uniklinikum-jena.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.uniklinikum-jena.de/stabsstellevergabe.html
Abschnitt II: Gegenstand
Upgrade der Computertomographen Revolution CT und Revolution EVO der GE Healthcare GmbH
Im Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie (IDIR) des Universitätsklinikum Jena (UKJ) sind zwei Computertomographen (CT) des Herstellers GE Healthcare GmbH, Revolution CT am Standort Haus A und Revolution EVO am Standort Haus C, technisch aufzurüsten, um universitätsmedizinischen Anforderungen weiterhin auf höchstem Niveau gerecht werden zu können.
Upgrade Revolution CT Haus A
DEG03
Das IDIR des UK Jena nutzt drei CT des Herstellers GE Healthcare GmbH für die Erfüllung umfängliche radiologischer Anforderungen in der Krankenversorgung. Davon sind zwei Geräte (Revolution CT in Haus A und Haus C) grundlegend baugleich, verfügen jedoch nicht über die gleiche, moderne Röntgenröhrentechnologie. Zwei der drei Geräte (Revolution CT in Haus A (Los 1) und Revolution EVO in Haus C (Los 2)) verfügen im Vergleich zu dem Revolution CT in Haus C nicht über die gleichen, modernen Möglichkeiten der Bildrekonstruktion.
Um im Sinne einer höheren Effektivität und Effizienz eine Flexibilisierung der Patientenversorgung an den, in unterschiedlichen Häusern aufgestellten, Anlagen zu ermöglichen und eine Verbesserung der diagnostischen Vergleichbarkeit des Bildeindrucks der akquirierten radiologischen Bilddaten zu erreichen, ist der weitestmögliche Angleich der technischen Ausstattung der Anlagen erforderlich.
Die technischen Anforderungen zu der Aufrüstung der Anlagen sind durch den Auftragnehmer festzustellen, mit den bauseits vorhandenen Voraussetzungen abzugleichen und dementsprechend und nach Vorgaben des UKJ anzupassen.
Die Anlagen muss nach der Aufrüstung alle technischen Anforderungen erfüllen, dazu zählen bspw. die Sicherheitsstandards IEC 62040-1-1, UL1778, cUL, CAN/CSA C22.02 NO.107.3, die EMV-Konformität nach IEC 62040-2 und die Anforderungen und Vorgaben der Leitlinie BÄK QS-Röntgendiagnostik (12/2022), DIN 6868-150 und SV-RL für techn. Prüfung von Röntgeneinrichtungen (2021) berücksichtigen bzw. erfüllen.
Upgrade Revolution EVO Haus C
Das IDIR des UK Jena nutzt drei CT des Herstellers GE Healthcare GmbH für die Erfüllung umfängliche radiologischer Anforderungen in der Krankenversorgung. Davon sind zwei Geräte (Revolution CT in Haus A und Haus C) grundlegend baugleich, verfügen jedoch nicht über die gleiche, moderne Röntgenröhrentechnologie. Zwei der drei Geräte (Revolution CT in Haus A (Los 1) und Revolution EVO in Haus C (Los 2)) verfügen im Vergleich zu dem Revolution CT in Haus C nicht über die gleichen, modernen Möglichkeiten der Bildrekonstruktion.
Um im Sinne einer höheren Effektivität und Effizienz eine Flexibilisierung der Patientenversorgung an den, in unterschiedlichen Häusern aufgestellten, Anlagen zu ermöglichen und eine Verbesserung der diagnostischen Vergleichbarkeit des Bildeindrucks der akquirierten radiologischen Bilddaten zu erreichen, ist der weitestmögliche Angleich der technischen Ausstattung der Anlagen erforderlich.
Die technischen Anforderungen zu der Aufrüstung der Anlagen sind durch den Auftragnehmer festzustellen, mit den bauseits vorhandenen Voraussetzungen abzugleichen und dementsprechend und nach Vorgaben des UKJ anzupassen.
Die Anlagen muss nach der Aufrüstung alle technischen Anforderungen erfüllen, dazu zählen bspw. die Sicherheitsstandards IEC 62040-1-1, UL1778, cUL, CAN/CSA C22.02 NO.107.3, die EMV-Konformität nach IEC 62040-2 und die Anforderungen und Vorgaben der Leitlinie BÄK QS-Röntgendiagnostik (12/2022), DIN 6868-150 und SV-RL für techn. Prüfung von Röntgeneinrichtungen (2021) berücksichtigen bzw. erfüllen.
Verlängerungsoption des Lizenzabonnements um ein weiteres Jahr auf 48 Monate
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die Aufrüstung der Computertomographen kann entsprechend den Marktzugangsvoraussetzungen bzw. der Medizinproduktezulassung nur durch den Hersteller der Anlagen erfolgen. Eine Ersatzbeschaffung der Anlagen ist im Rahmen der Veranlassung und zum aktuellen Sachstand unwirtschaftlich.
Da der Auftrag damit aus technischen Gründen nur von einem Unternehmen erbracht werden kann und ein Wettbewerb nicht möglich ist, wird gemäß §14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV das Vergabeverfahren als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit der GE Healthcare GmbH durchgeführt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Upgrade Revolution CT Haus A und Upgrade Revolution EVO Haus C
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42655
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das benannte Datum der Zuschlagentscheidung ist dasjenige, an dem entschieden wurde, den Vertrag mit dem benannten Partner zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ablauf der Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99432
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Statthafte Rechtsbehelfe sind gemäß §§ 155 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt.
Statthafter Rechtsbehelf ist gemäß §§ 155 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1)).
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jena
Postleitzahl: 07747
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.uniklinikum-jena.de/stabsstellevergabe.html