Sanierung Landratsamt Haus I - Stucksanierung Referenznummer der Bekanntmachung: L23-0013- 23
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heilbad Heiligenstadt
NUTS-Code: DEG06 Eichsfeld
Postleitzahl: 37308
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Fax: [gelöscht]5
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-eic.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Landratsamt Haus I - Stucksanierung
Stucksanierung
37308 Heilbad Heiligenstadt
- 106,42 m² Farbabnahme an Wänden
- 82,40 lfm Sicherungsarbeiten an profilierten Stuckgesimsen
- 96,28 lfm Aufkehlen von vorhandenen Rissen als Vorleistung
- 116,90 lfm Rissverschluss / Rissverfüllung Antragung und Beischleifen von Ansätzen
- 45,50 m² Fleckspachteln
- 58,70 lfm Reinigen, Nachstemmen, Grundieren und Verschließen
- 122,80 lfm Reinigen von Stuckgesimsen und Nass- und Trockenverfahren
- 45 m² Farbabnahme an Decken
- 77,81 m Farbabnahme an Stuckrippen bis 15cm
- 57,59 m Farbabnahme an Stuckrippen bis 25cm
- 50 Stk Wieder Ansetzten und Beiputzen von losen Stuckaplikationen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum vorläufigen Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung hat der Bieter das Formblatt VHB 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) bzw. eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Alternativ kann das Zertifikat einer anerkannten Präqualifizierungsstelle vorgelegt werden.
Auf gesondertes Verlangen sind zur Bestätigung der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen sowie weitere wie folgt vorzulegen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen,
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer.
Für die angegebenen Nachunternehmer sind oben genannte Nachweise auf gesondertes Verlangen ebenso vorzulegen.
Zum vorläufigen Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung hat der Bieter das Formblatt VHB 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) bzw. eine EEE vorzulegen. Alternativ kann das Zertifikat einer anerkannten Präqualifizierungsstelle vorgelegt werden.
Auf gesondertes Verlangen sind zur Bestätigung der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen sowie weitere wie folgt vorzulegen:
- Erklärung zur Zahl der in den letzten drei Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist bzw. eine Mitteilung, falls keine Beitragspflicht bestehen sollte,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen,
- Nachweis einer bestehenden Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung.
Für die angegebenen Nachunternehmer sind oben genannte Nachweise auf gesondertes Verlangen ebenso vorzulegen.
Zum vorläufigen Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung hat der Bieter das Formblatt VHB 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) bzw. eine EEE vorzulegen. Alternativ kann das Zertifikat einer anerkannten Präqualifizierungsstelle vorgelegt werden.
Auf gesondertes Verlangen sind zur Bestätigung der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen sowie weitere wie folgt vorzulegen:
- Referenznachweise (mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben),
- Erklärung zur Zahl der in den letzten drei Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal.
Für die angegebenen Nachunternehmer sind oben genannte Nachweise auf gesondertes Verlangen ebenso vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bescheinigungen, welche nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Verfahren vor der Vergabekammer:
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.