Lieferung Weichen und Schienen, Jena, Naumburger Straße
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07745
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtwerke-jena.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung Weichen und Schienen, Jena, Naumburger Straße
Lieferung von Weichen und Schienen für die Gleisrekonstruktion und Haltestelle in der Naumburger Straße in Jena.
07743 Jena
Die Lieferung umfasst:
• zwei Weichen (W16 und W 17) EW 60R1-50-1:10-R,
• ca. 120 m gerade Rillenschienen 60R1,
• ca. 310 m gebogene Rillenschienen 60R1,
• ca. 70 m gerade Rillenschienen 55R1,
• ca. 520 m gebogene Rillenschienen 55R1,
• ca. 850 m gerade Vignolschienen 49E1,
• ca. 780 m gebogene Vignolschienen 49E1,
• 4 Stück gerade Übergangsschienen 60R1/49E1 mit Längen L = 12.000 mm
• 4 Stück gerade Übergangsschienen 60R1/49E1 mit Längen L = 7.500 mm
Neben der Erstellung der entsprechenden Pläne und Zeichnungen gehört die Einbaubetreuung zur ausgeschriebenen Lieferung. Diese Leistungen werden mit den entsprechenden Pauschalen vergütet.
Zum Lieferumfang gehört der Transport sämtlicher Anlagen und Schienen bis zu Einbauort einschließlich Abladen. Das Hebezeug wird durch das Gleisbauunternehmen gestellt. Sämtliche Aufwendungen, die zum Transport zum Einbauort notwendig werden, sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Transport sowie die Liefertermine sind mit dem Auftraggeber und dem Gleisbauunternehmen abzustimmen.
Sämtliche Schienen in den Weichen sind als Rillenschienen, Profil 60R1, mit der Güte 290 GHT-CL oder gleichwertiges auszuführen. Dieser Werkstoff ist ohne nennenswerte Vorwärmung wie Stahlsorte R220G1 aufschweißbar, hat jedoch ein Verschleißverhalten mindestens wie R260 oder besser. Der Lieferant hat sein Werkstoffkonzept durch Testeinbauten/Referenzeinbauten zu belegen, insbesondere das bessere Verschleißverhalten im Vergleich zu Schienen im Werkstoff R200 bzw. R220G1. Schweißempfehlungen und Beispiele sind vom Lieferanten beizustellen.
Zur Minimierung der Einbauzeit sind die Weichen komplett verschweißt zu liefern.
Die Weichen sind auf Hartholzschwellen der Größe 1 verschraubt zu liefern. Die Schwellen und das Befestigungsmaterial für die Weichen gehören zum Lieferumfang.
Die beiden Weichen sind mit eingebauten und komplett betriebsbereiten Umstellsystemen sowie den Weichenheizungen (Kammerheizung mit Schutzkasten, Schutzrohr und Heizstab mit Steckanschluss) zu liefern.
Die gesamten Anlagen sind streustromisoliert herzustellen.
Zur Minimierung von Einbaurisiken sind alle Weichen vollständig beim Hersteller komplett auszulegen.
Die Schienenstöße sind mit 0 mm Stoßlücke auszulegen. Technologisch bedingt entstehende Stoßlücken, bei Baustellenschweißstößen, sind durch Abstandshalter auszufüttern. Über Körnerschläge (Abstand 1,00 m) sind die Stoßlücken zu dokumentieren.
Die Schienen sind in den entsprechenden Gleisradien und in verschiedenen Längen zu liefern. Schienenanschlusskästen, Gleisentwässerungskästen, Iso-Klemmen, Rippenplatten u. dgl. und die Schwellenkonstruktionen sind nicht Bestandteil dieser Lieferung. Die Montage erfolgt durch das Gleisbauunternehmen.
Sämtliche Anlagen sind in Betriebssystem S für Straßenbahn mit 1000-mm-Spur (Messebene 10 mm unter GFT) zu fertigen.
Grundsätzlich gelten die VDV-Richtlinien und Zusatzrichtlinien in neuester Fassung.
Die Weichen, Kreuzungen und Zungenvorrichtungen müssen unter Berücksichtigung der TL, SpR und VDV-Richtlinien gefertigt werden.
Eine sichere und verschleißarme Spurführung ist im Rahmen der Spurführungsrichtlinien (SpR) und deren Ergänzung unter Berücksichtigung der relevanten Fahrzeugdaten, die bei Bedarf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, sicherzustellen.
Um die Schweißungen zu minimieren sind die beiden Übergangsschienen des stadtauswärtigen Gleises gemeinsam mit der Weiche W17 herzustellen. Dabei werden Schweißungen zwischen den Stationen 0+028,612 und 0+031,612 nicht zugelassen. Das gilt auch für technologische Schweißungen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auszug aus dem Handelsregister oder dem vergleichbaren Register des Heimatlandes des Bieters (gegebenenfalls in Kopie).
Eigenerklärung des Bieters, dass:
• über sein/ihr Vermögen weder das Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde,
• sich sein/ihr Unternehmen nicht in Liquidation befindet,
• er seine/sie ihre Verpflichtung(en) zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat/haben,
• keine rechtskräftige Feststellung über berufliche Verfehlungen besteht
• er/sie sich bewusst ist/sind, dass eine falsche Angabe den Ausschluss zur Folge hat,
• er/sie im Auftragsfall die Haftpflichtversicherung für die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung stellt/stellen,
• der von ihm/ihnen vorgelegte Auszug/Auszüge aus dem Handelsregister (ggfls. in Kopie) jeweils den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt/wiedergeben.
• nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit des Bewerbers in Frage stellt
• sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat
- Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
- den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind
- die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal
Mit dem Angebot sind abzugeben:
- Nachweis Q1-Lieferant der DB AG für Schienenlieferant/Walzwerk
- Nachweis der Zertifizierung des Schienenlieferanten/Walzwerkes nach DIN EN ISO 9001
- Qualifikationsnachweis für Oberbauschweißungen Bahn
- Name Schweißfachingenieur inkl. Nachweis der Qualifikation zur Durchführung des Spannungsausgleichs für die Herstellung lückenlos verschweißter Gleise und Weichen (Qualifikationsnachweise der Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH, Niederlassung SLV Hannover)
- Referenzen der vergangenen drei Jahre und Qualifikationsnachweise der Lieferwerke sind dem Angebot beizulegen.
- Schweißarbeiten dürfen nur von solchen Lieferwerken durchgeführt werden, welche die entsprechende Zulassung dafür vorweisen können und einen von der DB AG zugelassenen Schweißfachingenieur zur Überwachung einsetzen. Die angewandten Schweißverfahren und die Schweißzusätze müssen die Zulassung der DB AG haben.
- Eine Kopie der DB AG-Zulassung für die angewandten Schweißverfahren ist dem Angebot beizulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Digitale Öffnung über die Vergabeplattform Futura SRM.
Keine Bieter zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]54
Fax: +49 361 / 57332-1059
Internet-Adresse: http://www.thueringen.de/th3/tlvwa/vergabekammer/
Der AG weist darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag nur zulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt hat, diesen gegenüber des AG innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der AG gerügt hat,
3. der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber des AG gerügt hat,
4. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird.
Weiteres ergibt sich aus § 160 GWB.