ex post: Gemeinde Buttlar - Betrieb einer fünfgruppigen Kita Referenznummer der Bekanntmachung: 157-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stadt Geisa (als erfüllende Gemeinde)
NUTS-Code: DEG0P Wartburgkreis
Postleitzahl: 36419
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kanzlei-dagefoerde.de
Abschnitt II: Gegenstand
ex post: Gemeinde Buttlar - Betrieb einer fünfgruppigen Kita
Betrieb der 5gruppigen Kindertageseinrichtung "St. Elisabeth" in der Gemeinde Buttlar/Thüringen.
Kindertageseinrichtung "St. Elisabeth" Kirschweg 1a 36419 Buttlar
Gegenstand des Vertrages ist der Betrieb der Kindertageseinrichtung "St. Elisabeth" im Kirschweg 1a in 36419 Buttlar im Auftrag der Gemeinde Buttlar. Die Kita wird aktuell von der Gemeinde Buttlar betrieben. Der Betrieb soll zum 01.01.2024 an einen freien Träger abgegeben werden. Die Kita verfügt zum Zeitpunkt der Ausschreibung über eine Betriebserlaubnis über 80 Plätze. Es werden in der Einrichtung 5 Gruppen betrieben, davon 2 Krippengruppen (1 bis 3 Jahre) und 3 gemischte Gruppen (3 Jahre bis Schuleintritt) bei einer durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 286,5 für das pädagogische Personal. Gegenstand des Vertrages ist der Betrieb der Kita ab dem 01.01.2024 bis zum 31.07.2029 mit der Option auf 5 Jahre Verlängerung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Betrieb der Kita St. Elisabeth in Buttlar
Ort: Meiningen
NUTS-Code: DEG0B Schmalkalden-Meiningen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YBL6F1N
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]9
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag an (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.