Rahmenvereinbarung für die Baumpflege von Naturdenkmalen im Landkreis Eichsfeld Referenznummer der Bekanntmachung: L23-0038-70
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heilbad Heiligenstadt
NUTS-Code: DEG06 Eichsfeld
Postleitzahl: 37308
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]4
Fax: [gelöscht]5
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-eic.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die Baumpflege von Naturdenkmalen im Landkreis Eichsfeld
Rahmenvereinbarung für die Baumpflege von Naturdenkmalen im Landkreis Eichsfeld
Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt und Standorte gemäß "L23-0038-70_Naturdenkmalliste.pdf"
Baumpflegearbeiten für Naturdenkmale im Landkreis Eichsfeld (unterschiedliche Standorte, ca. 600 Bäume)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1) Vorlage des Formblatt VHB 124 LD Eigenerklärung zur Eignung (siehe Vergabeunterlagen) oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder PQ
(2) Unterlagen zur Bestätigung der Eigenerklärung: Nachweis der Eintragung in ein Berufs- und/oder Handelsregister, Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers (auf gesondertes Verlangen)
(1) Vorlage des Formblatt VHB 124 LD Eigenerklärung zur Eignung (siehe Vergabeunterlagen) oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder PQ
(2) Unterlagen zur Bestätigung der Eigenerklärung: Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (auf gesondertes Verlangen)
(3) Unternehmensvorstellung: Rechtsform, Dauer des Bestehens, Leistungsspektrum, Geschäftsfelder, Kerngeschäft, Organisationsform mit Angabe von Hauptsitz, Niederlassungen, Konzernverbund, Anzahl der Mitarbeiter, Umsatz- oder
Bilanzsumme (auf gesondertes Verlangen)
(4) Nachweis der Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung (auf gesondertes Verlangen)
(1) Vorlage des Formblatt VHB 124 LD Eigenerklärung zur Eignung (siehe Vergabeunterlagen) oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder PQ
(2) zertifizierter Baumpfleger oder vergleichbar
(3) Kettensägeschein bzw. Bediennachweis für Motorsägen oder vergleichbar
(4) Kletterschein für Seilklettertechnik oder vergleichbar
(5) Angabe von mindestens 3 Referenzen in der Baumpflege (Angaben gemäß VHB 124_LD)
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Verfahren vor der Vergabekammer:
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.