Rahmenvereinbarung für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Thüringer Aufbaubank (TAB) 2023 - 2026 Referenznummer der Bekanntmachung: TAB - 2023 JAP
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.aufbaubank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Thüringer Aufbaubank (TAB) 2023 - 2026
Rahmenvereinbarung für die Durchführung der Jahres- und Konzernabschlussprüfungen der TAB für die Geschäftsjahre 2023 bis 2026
Rahmenvereinbarung für die Prüfung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse sowie Konzernabschlüsse und Prüfung der zusammengefassten Lageberichte der Thüringer Aufbaubank (TAB) zum 31.12.2023 bis zum 31.12.2026, jeweils Vorprüfung sowie einschließlich Prüfung der Einhaltung von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. Der Abschlussprüfer wird jährlich bestellt werden.
Die unter Beachtung genereller gesetzlicher und berufsständischer Qualitätsstandards und Verlautbarungen sowie des Thüringer Aufbaubankgesetzes (ThürAufbBkG) und der TAB-Satzung zu erbringenden Dienstleistungen (Prüfungsleistungen) umfassen:
- Jahresabschlussprüfung und Prüfung des zusammengefassten Lageberichts der Thüringer Aufbaubank für die Geschäftsjahre 2023 bis 2026
- Konzernabschlussprüfung und Prüfung des zusammengefassten Lageberichts der Thüringer Aufbaubank für die Geschäftsjahre 2023 bis 2026
- Prüfung der Einhaltung von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz und Erstellung einer gesonderten Anlage mit den Prüfungsergebnissen nach § 53 HGrG im Prüfungsbericht
- Persönliche Vorstellung der Prüfungsergebnisse in den jeweiligen Gremienversammlungen durch den verantwortlichen Prüfungsleiter
- Information, falls Tatsachen festgestellt werden, die eine Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung gemäß Public Corporate Governance Kodex des Freistaats Thüringen (PCGK) ergeben.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung zu Insolvenzverfahren und Liquidation
- Eigenerklärung zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB
- Eigenerklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Eigenerklärung zur Sanktions-VO
- Auszug aus dem Handelsregister oder vergleichbarem Register (nicht älter als 1 Jahr)
- Nachweis der Anerkennung als Wirtschaftsprüfergesellschaft durch eine zuständige Stelle
Einzelheiten siehe Verfahrensbedingungen (Eignung)
- Geschäftsberichte der letzten drei Geschäftsjahre, uneingeschränkt testiert.
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 54 Wirtschaftsprüferordnung über die Mindestversicherungssumme nach § 54 Abs. 4 WPO.
- Angabe zur KMU-Eigenschaft
Einzelheiten siehe Verfahrensbedingungen (Eignung)
- Unternehmensbeschreibung
- Angabe der Umsatzerlöse für die ausgeschriebenen Leistungen in den letzten drei Geschäftsjahren, aufgeschlüsselt nach rechtlich selbständigen Förderbanken und Prüfungen mit Prüfungserweiterung nach § 53 HGrG
- Angaben zu Prüfungsleiter und Prüfteam (Name und Qualifikation des Prüfungsleiters; Nachweise der Anzahl und Qualifikationen (Diplom, Master) der eingesetzten Mitarbeiter; Bescheinigung über die Teilnahmen an der Qualifikationskontrolle nach § 57a WPO)
- Referenzen (mindestens 3): Referenzen für Fördergeschäft von deutschen öffentlichen Banken einschließlich Prüfung nach § 53 HGrG; Bilanzierung und Konzernbilanzierung von Banken nach HGB; vergleichbare Leistungen des vorgesehenen Prüfteams der letzten 3 Jahre
- Unabhängigkeitserklärung gemäß Ziff. 7.3 der Grundsätze der guten Unternehmens- und Beteiligungsführung des Freistaats Thüringen
Einzelheiten siehe Verfahrensbedingungen (Eignung
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaft, die die Anforderungen des HGB (insbesondere § 319HGB) und des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (insbesondere WPO) erfüllen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Teilnahme an dieser Ausschreibung wird keine Entschädigung gewährt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]6
Fax: [gelöscht]9
Hingewiesen wird auf die Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Bei Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach §§ 135 ff GWB haben alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht.
Mit der Abgabe eines Teilnahmeantrags bzw. Angebotes wird dieser bzw. dieses in die Akte der Vergabestelle aufgenommen. Jeder Bewerber / Bieter muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Teilnahmeantrag bzw. Angebot mit allen wesentlichen Bestandteilen von den Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bewerbers / Bieters, schon in seinen Unterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen könnten, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen, und dies in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).
Der Auftraggeber ist bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 GWB). Ein Bewerber / Bieter hat sich daher in einem solchen Fall zur Durchsetzung seiner Rechte an die Vergabekammer zu wenden.