Beschaffung von Niederflurstraßenbahnen
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gera
NUTS-Code: DEG02 Gera, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07551
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gvbgera.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Niederflurstraßenbahnen
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von sechs und optional drei weiteren neuen Niederflurstraßenbahnen.
Gera
Der Auftraggeber hat einen Bedarf an der Beschaffung von sechs (6) neuen ca. 38 m langen Niederflurstraßenbahnen (Festbestellung) und bis zu drei (3) weiteren optionalen Niederflurstraßenbahnen (Optionsfahrzeuge). Die Fahrzeuge der Festbestellung sollen sich sämtlich bis Mitte 2026 im Fahrgastbetrieb befinden und vertraglich abgenommen sein.
Es werden nur geeignete Bewerber zum weiteren Verfahren der Angebotsaufforderung und Verhandlung zugelassen.
Sind mehr als 3 geeignete Bewerber vorhanden, erfolgt eine Bewertung und die Erstellung einer Rangfolge anhand der nachstehenden Kriterien.
Kriterium 1
Gesamtstückzahl der in den letzten fünf Jahren (Stichtag ist der Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU) tatsächlich ausgelieferten und vom Kunden abgenommenen Niederflurstraßenbahnen als Drehgestellfahrzeuge im Regelbetrieb mit nicht nur vorläufiger Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab oder einer dazu gleichwertigen behördlichen Inbetriebnahmegenehmigung bzw. Genehmigung im Gebiet der EU, der EFTA oder der Türkei
Wichtung 40 %
Kriterium 2
Gesamtstückzahl der in den letzten 5 Jahren (Stichtag ist der Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU) tatsächlich ausgelieferten und vom Kunden abgenommen Drehgestelle in Meterspur-Ausführung für im Fahrgastbetrieb eingesetzte Straßenbahnfahrzeuge
Wichtung 60 %
In jedem Kriterium erhält der Bewerber mit dem höchsten Wert die volle Punktzahl 3, der zweitbeste 2 Punkte und der drittbeste 1 Punkt. Die übrigen erhalten keine Punkte. Die Summe der gewichteten Punkte ergibt die Gesamtpunktzahl, nach der sich die Rangfolge der Bewerber ergibt.
Der Auftraggeber wird die Bewerber, die aufgrund dieser Wertung auf den ersten drei Rängen liegen, zur Angebotsabgabe auffordern. Liegen nach der Bewertung mehr als drei gleichwertige Bewerbungen vor, entscheidet der höhere Wert in der Kategorie Anzahl ausgelieferte Meterspur-Drehgestelle. Sind dann immer noch mehr als drei gleichwertige Bewerbungen vorhanden, entscheidet der höhere Wert in der Kategorie „Anzahl ausgelieferte Drehgestellfahrzeuge“.
Ist auch dann keine Differenzierung möglich, erfolgt die Auswahl anhand eines Losverfahrens.
Sollten drei vollständige Teilnahmeanträge geeigneter Bewerber vorliegen, behält sich der Auftraggeber vor, jeden weiteren unvollständigen Teilnahmeantrag ohne Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise auszuschließen.
Die Lieferung der drei Optionsfahrzeuge soll in zwei Varianten angeboten werden:
1. Lieferung der Optionsfahrzeuge unter der Bedingung, dass die laufende Serienproduktion der Festbestellungsfahrzeuge nicht unterbrochen wird;
2. Lieferung im Jahr 2028.
EFRE
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auszug aus dem Handels- oder Berufsregister, nicht älter als 3 Monate – Stichtag ist das Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU – aus dem Mitgliedsstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Hinweis: Im Falle einer Bewerbergemeinschaft hat jedes Mitglied diesen Nachweis einzureichen.
Erklärung zum Gesamtumsatz (netto) aus dem Bereich „Light Rail“ jeweils für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (Formblatt „A02 Teilnahmeantrag“).
Hinweis: Im Falle einer Bewerbergemeinschaft hat jedes Mitglied diesen Nachweis einzureichen.
Erklärung des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft, dass im Auftragsfall bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherungsunternehmen nach deutschem Recht nachfolgende Versicherungen abgeschlossen werden (Formblatt „A02 Teilnahmeantrag“):
A) Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden über jeweils mindestens 30.000.000 €, einfach maximiert
B) Umwelthaftpflichtversicherung für Umweltschäden über mindestens 15.000.000 €, einfach maximiert
C) Montage- und Inbetriebnahmeversicherung mindestens nach AmoB/GDV
D) Feuerversicherung mit ausreichender Deckung für das Feuerrisiko der Fahrzeuge bis zur Abnahme der geschuldeten Leistung auf der Strecke, sofern nicht Bestandteil der Montage- und Inbetriebnahmeversicherung.
Hinweis: Im Falle einer Bewerbergemeinschaft wird die Erklärung für die Bewerbergemeinschaft abgegeben.
Dem Auftraggeber ist vor der Zuschlagserteilung eine Bestätigung des Versicherers über das Bestehen der Versicherungen mit den vorgenannten Deckungssummen zu übergeben. Aus der Bestätigung muss hervorgehen, dass die Versicherungen im Auftragsfall auch für die zu bildende Bietergemeinschaft / Arbeitsgemeinschaft gilt. Die Bestätigung der Versicherung ist zwingende Voraussetzung für die Zuschlagserteilung.
Eigenerklärung zur personellen Ausstattung
A) Anzahl des Gesamtpersonals der Jahre 2020, 2021 und 2022.
B) Anzahl der Mitarbeiter, die in den Jahren 2020, 2021 und 2022 für die Konstruktion, Produktion und Inbetriebnahme von Straßenbahnen eingesetzt worden sind.
Der Nachweis ist zu führen durch Eigenerklärung auf dem Formblatt „A02 Teilnahmeantrag“.
Hinweis: Im Falle einer Bewerbergemeinschaft hat die Angabe für die Gemeinschaft insgesamt zu erfolgen.
Zertifizierungen
Der Bewerber muss über die folgenden, zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrags gültigen Zertifizierungen verfügen:
• Zertifizierung gemäß DIN ISO 9001 nach International Railway Industry Standard (IRIS, ISO/TS 22163),
• Schweißzertifizierung gemäß DIN EN 15085
• Klebezertifizierung gemäß DIN EN 6701
• Zertifizierung zerstörungsfreie Prüfung gemäß DIN EN 9712
• Umweltmanagementsystem gemäß EMAS, EMAS II, ISO 14001.
Der Nachweis ist zu führen durch Eigenerklärung auf dem Formblatt „A02 Teilnahmeantrag“ und zusätzlich durch Vorlage des jeweiligen Zertifikats als Scan. Gleichwertige Zertifikate sind zulässig.
Der Auftraggeber behält sich für den Fall der Benennung von Nachunternehmern vor, für diese die jeweiligen Zertifikate abzufordern.
Referenzen
Erforderlich sind Referenzangaben wie folgt:
1. Anzahl Niederflurstraßenbahnen als Drehgestellfahrzeuge mit Inbetriebnahmegenehmigung
Angaben zur Gesamtstückzahl der in den letzten fünf Jahren (Stichtag ist der Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU) tatsächlich ausgelieferten und vom Kunden abgenommenen Niederflurstraßenbahnen als Drehgestellfahrzeuge im Regelbetrieb mit nicht nur vorläufiger Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab oder einer dazu gleichwertigen behördlichen Inbetriebnahmegenehmigung bzw. Genehmigung im Gebiet der EU, der EFTA oder der Türkei
Mindestanforderung: 15 Stück, davon mindestens 5 baugleiche
Der Nachweis ist zu führen durch Eigenerklärung auf dem Formblatt „A02 Teilnahmeantrag“. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft hat die Angabe für die Gemeinschaft insgesamt zu erfolgen; die Gemeinschaft muss entsprechend die Mindestanforderung insgesamt erfüllen.
Zusätzlich sind – beschränkt auf für die zur Erreichung der Mindestanforderung benannten Referenzen – folgende Informationen vorzulegen:
- kurze Projektbeschreibung
- Datum der Erteilung der ersten behördlichen Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab oder einer dazu gleichwertigen behördlichen Inbetriebnahmegenehmigungg,
- Benennung der zuständigen Behörde
- Kontaktdaten (Tel., E-Mail) eines Ansprechpartners des Auftraggebers
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Nachweise zu verlangen.
Der Bewerber muss in Bezug auf die Referenzanforderungen federführend bzw. maßgeblich an der Herstellung der Fahrzeuge, die als Referenz aufgeführt werden, beteiligt gewesen sein. Das Merkmal „federführend/ maßgeblich“ ist erfüllt, wenn der Bewerber die Fahrzeuge als alleiniger Vertragspartner des jeweiligen Auftraggebers geliefert hat. War ein Bewerber lediglich als Teil eines Konsortiums/ einer ARGE an dem Referenzprojekt beteiligt, die sich nicht in gleicher Zusammensetzung an diesem Verfahren beteiligt, so hat er seinen Anteil in technisch-konzeptioneller sowie wirtschaftlicher Hinsicht (Umsatz) an dem Projekt zu benennen. Der Auftraggeber wird nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob das Merkmal „federführend/ maßgeblich“ erfüllt ist. Im Zweifel gilt ein auf den Bewerber entfallender Anteil von mindestens 50 % des Projektumsatzes als maßgeblich.
2. Anzahl Drehgestelle in Meterspurausführung
Gesamtstückzahl der in den letzten 10 Jahren (Stichtag ist der Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU) tatsächlich ausgelieferten und vom Kunden abgenommen Drehgestelle in Meterspur-Ausführung für im Fahrgastbetrieb eingesetzte Straßenbahnfahrzeuge
Mindestanforderung: 40
Zusätzlich sind – beschränkt auf für die zur Erreichung der Mindestanforderung benannten Referenzen – folgende Informationen vorzulegen:
- kurze Projektbeschreibung
- Datum der Erteilung der ersten behördlichen Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab oder einer dazu gleichwertigen behördlichen Inbetriebnahmegenehmigung,
- Benennung der zuständigen Behörde
- Kontaktdaten (Tel., E-Mail) eines Ansprechpartners des Auftraggebers
Ein Bewerber kann sich bzgl. des Eignungskriteriums Anzahl Meterspur-Drehgestelle nur auf Referenzen berufen, wenn er alleiniger Vertragspartner war oder diese seinem Lieferanteil in einem Konsortium entstammen.
Der Nachweis ist zu führen durch Eigenerklärung auf dem Formblatt „A02 Teilnahmeantrag“.
Mindestanforderung Referenzen Niederflurstraßenbahnen: 15 Stück, davon mindestens 5 baugleiche
Mindestanforderung Drehgestelle: 40 Stück
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Weimar
Land: Deutschland
Erkennt ein Bewerber oder Bieter einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im vorliegenden Vergabeverfahren, hat er dies gegenüber dem Auftraggeber gem. § 160 Abs. 1 Nr. 1 GWB innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen.
Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Verstößt ein Bieter gegen diese Obliegenheiten, ist ein etwaiger Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB unzulässig.
Teilt der Auftraggeber auf eine Rüge eines Bieters mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Rügeführer hiergegen einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabe-kammer stellen. Der Antrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB ein Akteneinsichtsrecht haben. Mit der Abgabe eines Angebotes wird dieses in die Akten des Auftraggebers aufgenommen. Jeder Bieter muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Angebot mit allen Bestandteilen von den anderen Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinem Angebot auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.