Rahmenvereinbarung zur externen Mitarbeiterberatung Referenznummer der Bekanntmachung: 147/2017
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DED Sachsen
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://plus.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur externen Mitarbeiterberatung
01067 Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Beratung der Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie der in häuslicher Gemeinschaft mit den Mitarbeitern lebenden Familienangehörigen bei emotionalen und psychologischen Anliegen sowie bei lebenspraktischen und rechtlichen Problemstellungen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Unterstützung für Führungskräfte, Personalmitarbeiter sowie Kollegen der Interessenvertretungen der Auftraggeberin. Darüber hinaus bedarf es einer im Akutfall schnell zugänglichen notfallpsychologischen Betreuung im Sinne einer professionellen Krisenintervention bei potentiell traumatischen Ereignissen. Die Beratung erfolgt grundsätzlich telefonisch. Ausnahmsweise, d. h. bei komplexeren emotionalen und psychosozialen Problemen, in Form einer persönlichen psychosozialen Beratung. Zur Vermarktung des Beratungsangebotes sind der Auftraggeberin zum Vertragsbeginn 7.000 Informationsträger (z. B. Flyer) zur Verfügung zu stellen. Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Vergabeunterlagen) zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Rahmenvereinbarung zur externen Mitarbeiterberatung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nehmten
NUTS-Code: DEF Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24326
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRYYARY
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.... § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat... § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt); 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
01067 Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Beratung der Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie der in häuslicher Gemeinschaft mit den Mitarbeitern lebenden Familienangehörigen bei emotionalen und psychologischen Anliegen sowie bei lebenspraktischen und rechtlichen Problemstellungen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Unterstützung für Führungskräfte, Personalmitarbeiter sowie Kollegen der Interessenvertretungen der Auftraggeberin. Darüber hinaus bedarf es einer im Akutfall schnell zugänglichen notfallpsychologischen Betreuung im Sinne einer professionellen Krisenintervention bei potentiell traumatischen Ereignissen. Die Beratung erfolgt grundsätzlich telefonisch. Ausnahmsweise, d. h. bei komplexeren emotionalen und psychosozialen Problemen, in Form einer persönlichen psychosozialen Beratung. Zur Vermarktung des Beratungsangebotes sind der Auftraggeberin zum Vertragsbeginn 7.000 Informationsträger (z. B. Flyer) zur Verfügung zu stellen. Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Vergabeunterlagen) zu entnehmen.
Es handelt sich um eine Dienstleistung im Sinne des § 130 GWB, §§ 64 ff. VgV.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nehmten
NUTS-Code: DEF Schleswig-Holstein
Postleitzahl: 24326
Land: Deutschland
Verlängerung der Laufzeit der Rahmenvereinbarung um drei Monate (01.01.2023 bis 31.03.2023).
Die Ausschreibung zur Neuvergabe der Leistung musste aufgehoben werden, da kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entsprach; die Gründe dafür beruhen ausschließlich auf den (fehlerhaften) Angaben der Bieter. Der Misserfolg der Ausschreibung war daher für die Auftraggeberin nicht vorhersehbar und ist ihr folglich auch nicht zuzurechnen.