Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Rindern in Thüringen Referenznummer der Bekanntmachung: 2017/S 158-326849
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99087
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.tvlev.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.tvlev.de/cms/content/der-verband-aufgaben-des-tvl
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Rindern in Thüringen
Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Rindern in Thüringen
Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V., Artur-Becker-Str. 100, 07745 Jena
Zu liefern sind Ohrmarkenpaare, jeweils bestehend aus 2
Standardohrmarken aus gelbem Kunststoff mit deutlich lesbarer schwarzer
Aufschrift zur Kennzeichnung von Rindern, wobei eine der Ohrmarken eine
Vorrichtung zur Entnahme einer Gewebeprobe aus einer Ohrmuschel
besitzt. Durch diese Stanzvorrichtung wird beim Einziehen der Ohrmarke
gleichzeitig eine Gewebeprobe aus einem Ohr entnommen und in ein
Probengefäß überführt. Der Auftrag beinhaltet ferner die Bereitstellung der
zum Öffnen und Registrieren der Probengefäße notwendigen Geräte im
Labor einschließlich der Hard- und Software für einen hohen
Probendurchsatz sowie die Erstausstattung der Rinderhalter mit 1 000
Zangen zum Einziehen der Gewebeohrmarke (500 Zangen) und der
Einziehung der Ohrmarke ohne Gewebestanze (500 Zangen) sowie die
Auslieferung von 1 000 Informationsblättern. Der jährliche Bedarf in
Thüringen für die Kennzeichnung von Rindern mit Ohrmarken beträgt ca.
150 000 Stück Ohrmarkenpaare, bestehend aus zwei Standardohrmarken,
wobei eine der Ohrmarken eine Stanzvorrichtung zur
Gewebeprobeentnahme besitzt. Die Anzahl der jährlich zu liefernden
Ohrmarken unterliegt Schwankungen und richtet sich nach dem Bedarf in
Thüringen. Es wird keine Mindestabnahmemenge garantiert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Rindern in Thüringen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Vitré
NUTS-Code: FRH03 Ille-et-Vilaine
Postleitzahl: 35500
Land: Frankreich
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.allflex-europe.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/vergabekammer
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 und 4 GWB unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit endet gemäß § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
Postleitzahl: 99087
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.tvlev.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V., Artur-Becker-Str. 100, 07745 Jena
Zu liefern sind Ohrmarkenpaare, jeweils bestehend aus 2
Standardohrmarken aus gelbem Kunststoff mit deutlich lesbarer schwarzer
Aufschrift zur Kennzeichnung von Rindern, wobei eine der Ohrmarken eine
Vorrichtung zur Entnahme einer Gewebeprobe aus einer Ohrmuschel
besitzt. Durch diese Stanzvorrichtung wird beim Einziehen der Ohrmarke
gleichzeitig eine Gewebeprobe aus einem Ohr entnommen und in ein
Probengefäß überführt. Der jährliche Bedarf in
Thüringen für die Kennzeichnung von Rindern mit Ohrmarken beträgt ca.
140 000 Stück Ohrmarkenpaare, bestehend aus zwei Standardohrmarken,
wobei eine der Ohrmarken eine Stanzvorrichtung zur
Gewebeprobeentnahme besitzt. Die Anzahl der jährlich zu liefernden
Ohrmarken unterliegt Schwankungen und richtet sich nach dem Bedarf in
Thüringen. Es wird keine Mindestabnahmemenge garantiert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Vitré
NUTS-Code: FRH03 Ille-et-Vilaine
Postleitzahl: 35502
Land: Frankreich
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.allflex-europe.com
Laufzeitverlängerung um 1 Jahr
Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte. Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art der Umstände:Zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses (20.10.2017) war nicht vorhersehbar, dass über den mit Ablauf des 31.12.2021 endenden derzeitigen Vertrag hinaus die Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Rindern in Thüringen mit in Teilen einer Vorrichtung zur Gewebeprobeentnahme zur BVDV-Diagnostik (Ohrmarkenpaare mit je einer Ohrmarke mit Stanzvorrichtung zur Gewebeprobeentnahme), noch für einen begrenzten weiteren Zeitraum (voraussichtlich bis Ende 2023) erforderlich sein wird. Die Anerkennung des Status „frei von BVD“ für das Gebiet des Freistaats Thüringen erfolgte (erst) mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2022/214 der Kommission vom 17. Februar 2022 (ABl. L 037 vom 18.2.2022, S.