Seismische Messungen im Bereich der Erkundungsbohrung Ig Ndh 01/2022 am Erdfall und im Stadtgebiet Nordhausen (Nordhausen N, TK 4430) Referenznummer der Bekanntmachung: R-VIII/82-2022/60
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 07745
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://tlubn.thueringen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Seismische Messungen im Bereich der Erkundungsbohrung Ig Ndh 01/2022 am Erdfall und im Stadtgebiet Nordhausen (Nordhausen N, TK 4430)
Seismische Vermessung des Umfeldes der Erkundungsbohrung BK Ig NDH 01/2022
Gegenstand der Beschaffung ist die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) für 2022 geplante seismische Vermessung des Umfeldes der Erkundungsbohrung BK Ig NDH 01/2022, die in der Nähe des aktiven Erdfalles in der Ortslage Nordhausen-Salza die gesamte Abfolge der auslaugungsgefährdeten Zechsteinsedimente bis ins Grundgebirge hinein sowie deren Lagerungsverhältnisse erschließen soll und im Stadtgebiet Nordhausen.
Erklärtes Ziel des Strukturerkundungsprojektes allgemein ist es, weitere Informationen zum Ablaugungsregime innerhalb des Zechstein-Salinars im Bereich des aktiven Erdfalles und im Stadtteil Salza sowie angrenzend zu erlangen, ein geologisches Strukturmodell und eine Gefahrenhinweiskarte zu entwickeln.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]4
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse: https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/vergabekammer
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.