Vergabeverfahren Mandatardienstleistungen für Bürgschaftsverfahren Referenznummer der Bekanntmachung: 85/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.saarland.de/mwaev/DE/home/home_node.html
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabeverfahren Mandatardienstleistungen für Bürgschaftsverfahren
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes beabsichtigt, ein geeignetes Unternehmen mit Mandatardienstleistungen zur Begleitung von Bürgschaftsverfahren des Landes zu beauftragen.
Gegenstand des Vergabeverfahrens sind Unterstützungsleistungen in der Funktion eines Mandatars zur Begleitung von Bürgschaftsverfahren. Die Mandatartätigkeit umfasst insbesondere die Entgegennahme, Prüfung, Bearbeitung, Abwicklung von Anträgen auf Gewährung von Landesbürgschaften sowie die Bürgschaftsverwaltung und Ausfallschadensbearbeitung unter Berücksichtigung aller einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen einschließlich des Beihilfe- und Haushaltsrechts. Zudem soll der Mandatar verbundene, nicht zwingend einzelfallbezogene Leistungen erbringen, u.a. bei Voranfragen zu Bürgschaftsanträgen. Die Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung.
Die zu betreuenden Bürgschaftsverfahren betreffen primär Bürgschaftsprogramme des Saarlandes. Optional kann der Mandatar auch mit Leistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Bund-Länder-Bürgschaften und Länder-Länder-Bürgschaften beauftragt werden. Ein Anspruch des erfolgreichen Bieters besteht insoweit jedoch nicht. Vielmehr behält sich der Auftraggeber vor, bei Bund-Länder-Bürgschaften die jeweils bereits beauftragten Mandatare des Bundes mit der Begleitung der Verfahren zu betrauen.
Verlängerungsoption: Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern der Auftraggeber einer Vertragsverlängerung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten vor Laufzeitende widerspricht. Der Vertrag endet spätestens nach sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YP3RGES
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.saarland.de/mwaev/DE/themen-aufgaben/weitere_aufgaben/vergabekammern/vergabekammern_node.html
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. In diesem Zusammenhang sei auf die § 160 Abs. 3, § 134 GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt ist:
§ 160 Abs. 3 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 134 Abs. 1, Abs. 2 GWB:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.