Errichtung und Betrieb eines Gigabit-Netzes für unterversorgte Schulstandorte im Landkreis Greiz Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-01-LKGRZ
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Greiz
NUTS-Code: DEG0L Greiz
Postleitzahl: 07973
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]5
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-greiz.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung und Betrieb eines Gigabit-Netzes für unterversorgte Schulstandorte im Landkreis Greiz
Planung, Errichtung und Betrieb einer hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzinfrastruktur (Wirtschaftlichkeitslückenförderung) für die unterversorgten Schulen im Landkreis Greiz
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Gegenstand der Ausschreibung ist es, die unterversorgten Schulen im Landkreis Greiz mit Diensten eines hochleistungsfähigen NGA-Breitbandnetzes zu versorgen. Der Konzessionsgeber beabsichtigt, die Erschließung als Gigabit-Netz zu realisieren. Gegenstand der Konzession ist im Wesentlichen der Bau sowie die Errichtung und der Betrieb eines Breitbandnetzes sowie die Versorgung mit hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen als Endkundenprodukte. Der Konzessionsgeber beabsichtigt,
hierzu die Vergabe im Rahmen der Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke vorzunehmen. Das Netz soll sowohl vom Konzessionsnehmer gebaut, errichtet und anschließend vom Konzessionsnehmer betrieben und zur Versorgung der Endkunden im Konzessionsgebiet genutzt werden. Die Konzession erfolgt unter Beachtung der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung.
- Kriterium: Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke(70)
- Kriterium: Endkundenpreise(20)
- Kriterium: Zeitplan(10)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Auszug aus dem Handelsregister oder vergleichbar, der nicht älter als 3 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ist,
b) Nachweis für das Vorliegen einer Meldebestätigung nach § 5 Telekommunikationsgesetz (TKG),
c) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 und § 124 GWB bzw. im Fall
des Vorliegens von Ausschlussgründen eine Eigenerklärung, ob und welche Maßnahmen des Bewerbers zur
Selbstreinigung nach § 125 GWB getroffen wurden (bereitgestelltes Formular),
a) Vorlage der Jahresabschlüsse i.S.d. § 242 HGB (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) bezogen
auf die letzten 3 Geschäftsjahre, sofern das Unternehmen bereits seit dieser Zeit besteht und falls deren
Veröffentlichung in dem Land, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist ein Bewerber gemäß § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 291 HGB von den Pflichten zur Erstellung bzw. Veröffentlichung eines Jahresabschlusses befreit, da das Jahresergebnis mit in den Konzernabschluss eingeht, so liegt hierin nach Auffassung des Konzessionsgebers ein berechtigter Grund i. S. d. § 45 Abs. 5 VgV. In diesem Fall sieht der Konzessionsgeber als andere, zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit geeignete Unterlagen an, die Konzernabschlüsse des Mutterkonzerns der letzten 3 Geschäftsjahre sowie
(i) entweder Regelungen zur Verlusttragung zwischen dem Bewerber und dem den Konzernabschluss erstellenden Mutterkonzern formlos zu versichern;
(ii) oder die Erklärung einer gemeinschaftlichen Haftung von Bewerber und dem den Konzernabschluss erstellenden Mutterkonzern vorzulegen.
b) Erklärung über den Umsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren, sofern der Bewerber bereits seit dieser Zeit besteht; andernfalls Erklärung über den Umsatz des Bewerbers seit dessen Bestehen (bereitgestelltes Formular).
c) Vorlage einer entsprechenden Bonitätsauskunft (z. B. durch die Creditreform AG oder gleichwertig), die nicht älter als 3 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ist.
d) Nachweis einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer
Mindestdeckungssumme für Personen- und Sachschäden von [Betrag gelöscht] EUR und Vermögensschäden
von [Betrag gelöscht] EUR, die jeweils in jedem Versicherungsjahr mindestens zweifach zur Verfügung
stehen. Bei Nichtbestehen oder Unterschreitung der geforderten Haftpflichtversicherung kann mit dem
Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung des Bewerbers vorgelegt werden, dass im Zuschlagsfall eine Erhöhung des Versicherungsschutzes mit den geforderten Deckungssummen abgeschlossen wird. Der Konzessionsgeber kann vor Zuschlagserteilung einen Nachweis der Versicherungsdeckung in der geforderten Höhe verlangen. Die nachgewiesene Versicherung muss eine Gültigkeit ab dem auf den Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge fallenden Tag (s. Ziff. IV.2.2) besitzen.
a) Mindestvoraussetzung nach Ziff. III.1.2.b) ist ein kumulierter Mindestumsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren von insgesamt [Betrag gelöscht] EUR (netto)
a) Vorlage einer Liste der wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen bei vergleichbaren
Referenzprojekten von bereits durchgeführten Netzausbauprojekten bzgl. der Netzplanung,
des Netzausbaus, des Netzbetriebes und des Dienste-Angebotes für Endkunden mit Angabe des
Leistungszeitraumes, des ungefähren Auftragswertes, der Gebäudeanschlüsse und der Art der Leistung
(Netzausbau und / oder Netzbetrieb), Benennung Ansprechpartner und Kontaktdaten ; sofern das Unternehmen noch keine 3 Jahre besteht, entsprechende Referenzen seit Bestehen des Unternehmens (bereitgestelltes Formular).
Für die Eignung muss der Bewerber zumindest insgesamt eine Referenz nachweisen, die die untenstehend genannte Mindestanforderung erfüllt.
a) Mindestvoraussetzung für Ziff. III.1.3.a): eine zu diesem Projekt vergleichbare Referenz mit abgeschlossenem Bau und bereits laufendem Betrieb von mindestens 25 FTTB/H-Gebäudeanschlüssen in einem Projekt
Die konkrete Art und Lage der zu errichtenden Anschlüsse können der Anlage 2 entnommen werden.
Die Anlage 2 wird denjenigen Bewerbern im Rahmen der Angebotsaufforderung zur Verfügung gestellt, die im Teilnahmewettbewerb ihre Eignung nachweisen konnten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 KonzVg i.V.m. § 17 Abs. 11 VgV behält sich der Auftraggeber vor, den Auftrag auf Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
b) Sollten mehrere Verhandlungsrunden erforderlich werden, kann die Zahl der zu verhandelnden Angebote anhand der
vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden.
c) Bei Inanspruchnahme von Nachunternehmen oder der Bildung von Bietergemeinschaften sind die
beteiligten Unternehmen zu benennen und die entsprechenden Erklärungen gem. Abschnitt III) abzugeben.
Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch. Zusätzlich ist bei Vorliegen von Bietergemeinschaften
die „Erklärung Bietergemeinschaft“ (siehe bereitgestelltes Formular) abzugeben. Bei Einsatz von
Nachunternehmern ist das Formblatt „Erklärung bei Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer“ (siehe
bereitgestelltes Formular) einzureichen. Die Teilnehmer tragen selbst die Kosten, die ihnen im vorliegenden Vergabeverfahren entstehen. Eine Erstattung durch den Konzessionsgeber findet nicht statt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Konzessionsgeber geht davon aus, dass die Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 GBW einschlägig ist. Gleichwohl orientiert sich die vorliegende Ausschreibung an den Vorgaben der KonzVgV. Ob sich die Vergabekammer aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens (Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitslückenförderung) für zuständig erklären wird, kann die Vergabestelle
naturgemäß nicht für die Vergabekammer entscheiden. Die Entscheidung obliegt ausschließlich der Vergabekammer. Wir weisen gleichwohl darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig ist, sofern ein Verstoß nicht fristgerecht bei der Vergabestelle gerügt wird. Es sind die Angaben, Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160, 161 GWB zu beachten.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein
bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten
Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten
sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen
Beteiligten benennen.