Abrechnungsprüfung vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Leistungen nach § 106d SGB V Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-AB-06
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66113
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abrechnungsprüfung vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Leistungen nach § 106d SGB V
Die IKK Südwest schreibt die Durchführung der Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (BEMA-Teil 1) nach § 106d SGB V sowie die Bereitstellung der korrigierten TP1/TP2-Daten für den Morbi-RSA aus.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die Krankenkassen sind nach § 106d Abs. 3 SGB V verpflichtet die vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Abrechnungen auf Plausibilität und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Krankenkassen prüfen die Abrechnungen der an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen insbesondere hinsichtlich• des Bestehens und des Umfangs ihrer Leistungspflicht• der Plausibilität von Art und Umfang der für die Behandlung eines Versicherten abgerechneten Leistungen in Bezug auf die angegebene Diagnose, bei zahnärztlichen Leistungen in Bezug auf die angegebenen Befunde• der Plausibilität der Zahl der von dem Versicherten in Anspruch genommenen Ärzte, unter Berücksichtigung ihrer Fachgruppenzugehörigkeit.Gegenstand der hier ausgeschriebenen Leistungen ist die Datenannahme, Datenprüfung, Korrektur der Daten, Bewertung und Bereitstellung der Prüfergebnisse, Archivierung, Datenbereitstellung und Datenvernichtung gemäß §§ 110 b SGB IV sowie als zusätzliche Leistungen die Antragstellung nach § 106d Abs. 3 und Abs. 4 SGB V und die Bearbeitung der Rückläufe der KV/KZV einschließlich der Bearbeitung von Widersprüchen. Das zu verarbeitende Datenvolumen beträgt ca. 1.500.000 Einzelfallnachweise (TP1-Datensätze) und ca. 198.000 Behandlungsfallnachweise (TP2-Datensätze für BEMA- Teil 1) incl. Korrekturlieferungen pro Quartal. Die Zahlen wurden auf Basis des Abrechnungsjahres 2020 ermittelt. Die Dienstleistung ist ab dem Abrechnungsquartal 3/2021(TP1) und 4/2021 (TP2) zu erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04316
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Für die Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf die §§ 155 ff. GWB verwiesen. Hinsichtlich der zu beachtenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der First zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.