Lieferung von elektrischer Energie für die Gemeinde Schwalbach Referenznummer der Bekanntmachung: 21-65
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwalbach
NUTS-Code: DEC04 Saarlouis
Postleitzahl: 66773
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.agsta.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von elektrischer Energie für die Gemeinde Schwalbach
Lieferung von elektrischer Energie
Los 1: Abnahmestellen Straßenbeleuchtung ohne Leistungsmessung (SLP)
Los 2: Abnahmestellen kommunale Liegenschaften mit SLP + Leistungsmessung
Los 1: 1.440.000 kWh
Los 2: 2.700.000 kWh
Abnahmestellen Straßenbeleuchtung ohne Leistungsmessung (SLP)
Verschiedene, siehe Übersicht mit den Abnahmestellen
Lieferung von elektrischer Ennergie
Abnahmestellen kommunale Liegenschaften mit SLP + Leistungsmessung
Verschiedene, siehe Übersicht mit den Abnahmestellen
Lieferung von elektrischer Energie
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YVPRC9G
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
Siehe § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.