Objektplanung Umbau Kläranlage Gehweiler, Regenwasserbehandlung
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 162-427166)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC0 Saarland
Postleitzahl: 66117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.evs.de
Abschnitt II: Gegenstand
Objektplanung Umbau Kläranlage Gehweiler, Regenwasserbehandlung
Der Entsorgungsverband Saar (EVS) ist ein sondergesetzlicher Zweckverband der 52 saarländischen Kommunen. Unter anderem ist er als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die überörtliche Abwasserableitung und -reinigung zuständig. Die Teichkläranlage Gehweiler wurde im Jahr 2007 mit einer Ausbaugröße 2.400 EW in Betrieb genommen. Auf der Kläranlage Gehweiler gibt es keine gezielte Nitrifikation, Denitrifikation und Phosphor – Elimination. Gegenstand der Planung ist der Umbau der bestehenden Teichkläranlage in eine technische Kläranlage mit weitergehender Nitrifikation, Denitrifikation und P-Elimination bei Einhaltung festgelegter zukünftiger Überwachungswerte. Die neue Kläranlage soll eine geeignete mechanische Reinigung bestehend aus Rechen und belüfteter Sandfanganlage sowie eine Schlammstabilisierung beinhalten.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Die drei Projekte müssen innerhalb der vergangenen 6 Jahre (Stichtag 1.1.2015) mit dem Abschluss der Leistungsphase 8 oder 9 realisiert worden sein.
Die drei Projekte müssen innerhalb der vergangenen 6,75 Jahre (Stichtag 1.1.2015 - heute 20.09.2021) mit dem Abschluss der Leistungsphase 8 oder 9 realisiert worden sein.
... Um einen größeren Teilnehmerkreis ansprechen zu können und damit einen ausreichenden Wettbewerb zu gewährleisten, wird der in § 46 Abs. 3 VgV vorgegebene Zeitraum von höchstens 3 Jahren auf einen Betrachtungszeitraum von 6 Jahren erhöht.
... Um einen größeren Teilnehmerkreis ansprechen zu können und damit einen ausreichenden Wettbewerb zu gewährleisten, wird der in § 46 Abs. 3 VgV vorgegebene Zeitraum von höchstens 3 Jahren auf einen Betrachtungszeitraum von 6,75 Jahren erhöht.