Entwicklung und Durchführung des Einnahmeaufteilungsverfahrens der SNS GmbH Referenznummer der Bekanntmachung: Einnahmenaufteilung SNS 2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Völklingen
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66333
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66113
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Entwicklung und Durchführung des Einnahmeaufteilungsverfahrens der SNS GmbH
Aufgabe ist die Entwicklung und Durchführung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens, auf Basis eines vertriebs-datengestützten Systems. Präzisiert und aktualisiert mit Check-In-Daten und und auf Basis von Verkehrserhebungen.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Aufgabe ist die Entwicklung und Durchführung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens, auf Basis eines vertriebsdatengestützten Systems. Präzisiert und aktualisiert mit Check-In-Daten (Kontrolldatensätze der elektronischen Tickets) und auf Basis von Verkehrserhebungen. Der Bewerber wird ein Einnahmeaufteilungsverfahren sowie die Konzeption möglicher Einnahmeaufteilungsalgorithmen entwickeln.
Vor dem Hintergrund der neuen Ticketangebote aus der Tarifreform 2021 und ggf. dem Nutzerverhalten soll sichergestellt werden, dass die Einnahmeaufteilung bestmöglich das Kundenverhalten abbildet.
Das System muss dabei folgende Prämissen berücksichtigen:
- alle Fahrscheinarten im saarVV – inklusive ausgewählter Haustarife
- die Check-In-Daten der elektronischen Tickets im Abo- und im Handyticket-Segment
- Auskunftsabfragen zu den Handyticket-Verkäufen sowie
- Ergebnisse aus einer Verkehrserhebung.
Die vertriebsdatengestützte Einnahmeaufteilung muss in allen wesentlichen Verfahrensschritten transparent und nachvollziehbar sein. Den Verkehrsunternehmen muss es möglich sein, jährlich die Bildung ihres Einnahmeaufteilungsschlüssels nachzuvollziehen und plausibilisieren zu können. Daten und Auswertungen sollen mit vertretbarem Aufwand vom künftigen Auftragnehmer erzeugt werden und für die Verkehrsunternehmen prüfbar und nachvollziehbar sein.
Die Durchführung der Verkehrserhebung erfolgt durch einen Dritten. Die Erstellung der diesbezüglichen Erhebungsbögen erfolgt gemeinschaftlich zwischen der Saarländischen Nahverkehrs-Service GmbH, dem Zweckverband Personennahverkehr Saarland, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr und dem künftigen Auftragnehmer. Der künftige Auftragnehmer stellt sicher, dass die abgestimmten Daten in dem entsprechenden Format in die Einnahmeaufteilung einfließen.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße, vertriebsdatengestützte Einnahmeaufteilung und die Übernahme der abgestimmten Daten aus der Verkehrserhebung obliegt dem künftigen Auftragnehmer, ebenso die Verarbeitung der Vertriebsdaten und der Fahrplandaten in das erforderliche Format.
Weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vertriebsdaten ist die Pflege der Tarifmatrix bzw. das Datenmanagement. Weiterhin ist eine enge Zusammenarbeit mit dem ZPS gewünscht, der die Auskunftsplattform im Saarland (Datendrehscheibe Saarfahrplan) betreut.
Die Verlängerungsoptionen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Weitere Informationen zu diesem Auftrag finden Sie in den Vergabeunterlagen, insbesondere in Anlage 2 "Projektinformationen".
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Eignungskriterien sind den Vergabeunterlagen, hier Anlage 3, zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.