Nitratstudie Saarwellinger Graben Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Meßgeräten
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heusweiler
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66265
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gemeindewerke-heusweiler.de
Abschnitt II: Gegenstand
Nitratstudie Saarwellinger Graben Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Meßgeräten
Die Ausführung umfasst die Lieferung, den Einbau und die Inbetriebnahme der Meßgeräte.
Mit der Ausführung ist unmittelbar nach der Auftragsvergabe zu beginnen.
Die Meßgeräte werden vorrangig im Rahmen einer fünfjährigen Studie zur Nitratbestimmung im Grundwasser genutzt.
Der Ausführungsort befindet sich zwischen den Gemeinden Heusweiler und Saarwellingen (Saarland) in den jeweiligen Brunnenstuben und Grundwassermeßstellen.
Gemeindegebiet Saarwellingen
Die Ausführung umfasst die Lieferung, den Einbau und die Inbetriebnahme der Meßgeräte.
Mit der Ausführung ist unmittelbar nach der Auftragsvergabe zu beginnen.
Die Meßgeräte werden vorrangig im Rahmen einer fünfjährigen Studie zur Nitratbestimmung im Grundwasser genutzt.
Der Ausführungsort befindet sich zwischen den Gemeinden Heusweiler und Saarwellingen (Saarland) in den jeweiligen Brunnenstuben und Grundwassermeßstellen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.