Vergabe der Gebäude- und Inhaltsversicherung des Saarpfalz-Kreises
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Homburg
NUTS-Code: DEC05 Saarpfalz-Kreis
Postleitzahl: 66424
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.saarpfalz-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe der Gebäude- und Inhaltsversicherung des Saarpfalz-Kreises
Vergabe der Gebäude- und Inhaltsversicherung des Saarpfalz-Kreises.
- Versicherungsdienstleistungen - Vergabe von Gebäude-, Inhalts- und Mehrkostenversicherung für die Versicherung kommunaler Risiken des Saarpfalz-Kreises
- Für die Gebäude des Saarpfalzkreises und deren Inventar wird eine Gebäude- und Inventarversicherung abgeschlossen
- Die folgenden Versicherungssummen sind Basis des Vergabeverfahrens:
- Gebäude - Wert 1914: Mark 26.286.930 (Neuwert 2021 = EUR 412.704.807)
- Inventar mit Wertzuschlagsklausel – Neuwert 2021 = EUR 42.019.590
- Mehrkostenversicherung nach Sachschaden: EUR 25 Mio. auf „Erstes Risiko“
- Weitere Details sind der Objektliste und der Deklaration des Versicherungsvertrages BVVV 2021 zu entnehmen.
Saarpfalz-Kreis
Der Versicherungsschutz wird auf Basis der vom Saarpfalzkreis verbindlich und für alle Bieter identisch vorgegebenen Versicherungsbedingungen (LV) abgeschlossen:
- Allgemeinen Bedingungen für die verbundene Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2010-GDV-Version 01.04.2014) nachfolgend VSG 2014 genannt.
- Besondere Vereinbarungen und Vertragsbestimmungen (Versicherungsvertrag - BVVV 2021)
Die BVVV 2021 gehen den obigen GDV- Allgemeinen Versicherungsbedingungen VSG 2014 voran.
Die Versicherung der Gebäude erfolgt auf Basis des Wertes 1914 zum Gleitenden Neuwert. Die Inventarversicherung erfolgt zum Neuwert auf Basis des Jahres 2013 (Grundsumme) und den jeweiligen Wertzuschlägen. Für ausgewählte Objekte gemäß der Objektliste wird eine Glas-Pauschalversicherung abgeschlossen gem. Objektliste.
Basierend auf der den Vergabeunterlagen beigefügten Objektliste ist gemäß den Kennziffern der Deklaration (BVVV 2021 -Ziffer - 1.8.1) im Versicherungsvertrag folgende Gefahren/Gefahrengruppen versichert:
I. Feuer II. Leitungswasser III. Sturm, Hagel (EUR 30 Mio. JHE) IV. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus V. Glasbruch VI. Erweiterte Elementarschäden - Überschwemmung/Starkregen einschl. Rückstau (ZÜRS-Zonen 1-3 EUR 30 Mio. JHE), unterschiedliche SB gem. Deklaration im LV (BVVV 2021)
VII. Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (EUR 5 Mio. JHE) IX. Terror (Nur für Objekte mit einer Gesamtversicherungssumme (GVS) bis EUR 25 Mio. für Gebäude und Inventar) Es gelten ausschließlich die in der Deklaration des Versicherungsvertrages (LV 1.8.1) angekreuzten versicherten Gefahren/Gefahrengruppen mit den jeweiligen Selbstbehalten (SB), Höchstentschädigungen (HE) und Jahreshöchstentschädigungen (JHE).
Der Vertrag verlängert sich anschließend stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens 6 Monate vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die maximale Laufzeit dieses Vertrages beträgt insgesamt 4 Jahre (48 Monate).
Es gilt das STTG.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Erklärung über eine Zulassung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder einer vergleichbaren Vorschrift eines EU-Mitgliedstaates zu verfügen. Auf Anforderung ist eine aktuell gültige (nicht älter als 2 Wochen) Kopie der BaFin-Registrierung (Unternehmensdatenbank) als Versicherungsunternehmen für die ausgeschriebenen Versicherungen (Gattung:Schaden- und Unfallversicherer unter Bundesaufsicht) bei oder analog eines EU-Mitgliedstaaten einzureichen.
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien nach §§ 123-125 GWB.
— Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Auftragnehmers; eine solche Erklärung wird für die letzten 3 Geschäftsjahre gefordert und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen).
Als Mindest-Eignungskriterium für Bieter und Bietergemeinschaften gilt eine Netto-Beitragseinnahme im Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre von [Betrag gelöscht] EUR p.a.
— Eigenerklärung, über ausreichendende Solvabilität zu verfügen und die von der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde (z. B. für Deutschland die BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) formulierten Anforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowohl für den Bieter als auch für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft stets beachtet zu haben und zukünftig zu beachten;
— Sofern einschlägig: Eigenerklärung, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt; auf Anforderung ist eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers sowie seine Eignungsnachweise einzureichen;
— Sofern einschlägig: Erklärung zur Eignungsleihe (§ 47 VgV); auf Anforderung ist eine Verpflichtungserklärung des Dritten, welche die Eignungskapazitäten zur Verfügung stellt sowie seine Eignungsnachweise einzureichen.
Es gilt das STTG.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach §160 Abs.3 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 2 GWB gilt Satz 1 nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.