Wartung u.Pflege der landeseigenen Lehr-Lernplattform Online-Schule Saarland sowie softwareseitige Anpassung u.Erweiterung derselbigen durch Softwareentwickler
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC Saarland
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.saarland.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartung u.Pflege der landeseigenen Lehr-Lernplattform Online-Schule Saarland sowie softwareseitige Anpassung u.Erweiterung derselbigen durch Softwareentwickler
Die Online-Schule Saarland (OSS) wird aktuell von ca. 94.000 Nutzer*innen aktiv verwendet.
Die OSS als "Landesbildungscloud" wird täglich von den Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften genutzt. Der Präsenzunterricht ist unmittelbar an die OSS angeknüpft, da für ca. 100.000 Schülerinnen und Schülern sowie 10.000 Lehrkräfte täglich die Bildungsmedien (digitale Bücher, Content etc.) abrufbar gehalten werden müssen, um einen reibungslosen Unterricht gewährleisten zu können.
Somit steht die uneingeschränkte Lauffähigkeit dieser Plattform absolut im Vordergrund.
Die digitale Souveränität und damit einhergehend die maximale Gestaltungsfreiheit des Dienstherren ist ebenso eine Maxime, die eine ständige - nach Bedarfen der Schulen ausgerichtete - operative Umsetzung von Entwicklungsmechanismen voraussetzt. Damit ist permanente Softwareentwicklung unabdingbar für die performante Haltung der OSS.
Wesentliche wesentliche Bestandteile der Plattform sind u. a. die Dateicloud (Nextcloud), Videokonferenzsystem (BigBlueButton), Lernmanagementsystem (Moodle für über 100.000 User), Anbindung der Dienste der Schulträger (Stundenplansoftware, digitales Klassenbuch, Messenger etc.), Anbindung der IT-Systeme der Schulträger (ein Login, alle Dienste in der OSS), dienstliche E-Mail-Adressen für Lehrkräfte, Inventarisierungsmodul zur Inventarisierung aller mobilen Endgeräte (95.000) im Rahmen der Landesweiten Systematischen Medienausleihe Saar (LSMS 2.0) sowie digitale Medien (Bücher, Content etc.).
Die OSS ist auf 300 Instanzen aufgeteilt.
Die Bekundung bezieht sich auf die Wartung, Pflege und eine hiermit verbundene Softwareentwicklung dieser Plattform im Umfang von 9.000 - 12.500 Stunden pro Jahr.
Das bekundende Unternehmen muss eine Nutzerverwaltung besitzen, die sich an das bestehende Identitätsmanagement der OSS (Shibboleth) angliedern lässt und die die Verzeichnisdienste openLDAP sowie UCS (Univention Corporate Server) unterstützt.
Die Möglichkeit zum Abbilden von Benutzerrollen, Mandanten, Standorte und Instanzen muss gegeben sein. Es wird eine Erfahrung mit dem Lernmanagementsystem Moodle in einer Größenordnung von mehr als 60.000 Zugriffen pro Tag vorausgesetzt.
Wartung und Pflege der landeseigenen Lehr-Lernplattform Online-Schule Saarland sowie softwareseitige Anpassung und Erweiterung derselbigen durch Softwareentwickler
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vorinformation erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Vorinformation benannten Frist zur Interessensbestätigung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Interessensbestätigung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden;
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.