Maschinen- und Elektronikversicherung für PV-Anlagen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC0 Saarland
Postleitzahl: 66117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.evs.de
Abschnitt II: Gegenstand
Maschinen- und Elektronikversicherung für PV-Anlagen
Versicherungsschutz für Maschinen- und Elektronikversicherung für PV-Anlagen des EVS.
Elektronikversicherung für PV-Anlagen
Entsorgungsgebiet des EVS im Saarland
Versicherungsschutz für PV-Anlagen des EVS auf folgenden Kläranlagen(KA)-Standorte:
— KA Brebach,
— KA Lebach,
— KA Burbach,
— KA Dillingen,
— KA Perl-Besch,
— KA Überherrn,
— KA Püttlingen,
— KA Mettlach-Weiten,
— KA Düppenweiler,
— KA Gisingen, sowie
— Verwaltungsgebäude Saarbrücken, Untertürkheimer Str. 23/23a (Gebäude Hautz).
Ohne Begrenzung
Der Vertrag gilt für sämtliche im Eigentum des EVS stehenden und im Versicherungsvertrag sowie der dazu gehörigen „typisierenden Beschreibung der zu versichernden Anlagengüter“ bezeichneten Photovoltaik-Anlagen. Die Versicherungssumme beträgt rund 2 Mio. EUR.
Maschinenversicherung
Abfall- und Abwasseranlagen im Entsorgungsgebiet des EVS im Saarland
Versicherungsschutz für sämtliche klärtechnischen und maschinellen Einrichtungen auf Abfall- und Abwasseranlagen des EVS.
Ohne Begrenzung
Der Vertrag gilt für sämtliche im Eigentum des EVS stehenden und im Versicherungsvertrag sowie der dazu gehörigen „typisierenden Beschreibung der zu versichernden Anlagengüter“ bezeichneten Maschinentechnik (z. B. Abwasseranlagen, Schlammpressen, BHKW). Die Versicherungssumme beträgt rund 51,5 Mio. EUR (Stand März 1971)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Versicherer bzw. jedes Mitglied der Bietergemeinschaft/Konsortium muss ein in der EU zugelassener Versicherer sein. (Nachweis ist beizufügen) –
Angabe der Zuverlässigkeit:
Der Bieter erklärt, dass die im § 123 GWB und § 124 GWB des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen.
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html Soweit Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB erfolgt sind, ist deren Wirksamkeit dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber so nachzuweisen, dass dieser eine Bewertung und Ausschlussentscheidung treffen kann.
Zu Los 1: Elektronikversicherung für PV-Anlagen:
Der Bewerber erklärt, dass er im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs den Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen auf Basis der maßgeblichen Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses regelmäßig anbietet.
Zu Los 2: Maschinenversicherung:
Der Bewerber erklärt, dass er mindestens 2 Versicherungsverträge zur Maschinenversicherung mit einem Bedingungswerk auf Basis der Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB) im Bestand führt, deren Versicherungssumme den Wert von 50 Mio. EUR auf Basis des Neuwerts übersteigen.
Bei einer Bietergemeinschaft/Konsortium genügt es, wenn eines der Mitglieder (Versicherer) diese Voraussetzungen erfüllt und bestätigt.
Je Los ist ein Angebot für 100 % Zeichnungsquote vorzulegen. Dieses Kriterium ist sowohl bei Alleinzeichnung als auch von Bietergemeinschaften/Konsortium zu erfüllen.
Die Zeichnungsquote als führender Versicherer hat mindestens 50 % zu betragen.
Schadenbetreuung:
Der Bieter erklärt, dass die Vertragsverwaltung, die Betreuung von Schäden vor Ort, die Schadenbesichtigung und die Kommunikation zum Versicherungsvertrag sowie die Regulierung von Schäden in deutscher Sprache erfolgt.
Reaktion bei Schadenfällen:
Der Bieter erklärt, dass er maximal 24 h nach Meldung eines Versicherungsfalls Kontakt mit dem Versicherungsnehmer aufnimmt, die sachgerechte Erfassung der schadenrelevanten Informationen übernimmt und die Bearbeitung der Schadenregulierung veranlasst.
Referenz – Maschinenversicherung Gefordert ist mindestens 1 Referenz für Los 2 (Maschinenversicherung) aus den Bereichen Abwasserreinigung, Abfallentsorgung oder dem Bereich der Stadtwerke.
Die Referenz kann vom Führenden oder von den Beteiligten angegeben werden.
(mit folgenden Angaben: Bezeichnung/Adresse/Name des AG: Kontaktdaten des AG/Ansprechpartner (Telefon/E-Mail)
Für die Ausführung des Auftrages gelten die Besonderen Bedingungen über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz — STTG) vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) und die Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 STTGvom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. 2021 I S. 56)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Führung und Prozessführung:
Es ist ein Angebot für 100 % Zeichnungsquote abzugeben. Dieses Kriterium ist sowohl bei Alleinzeichnung als auch von Bietergemeinschaften/Konsortien zu erfüllen.
Die Zeichnungsquote als führender Versicherer hat mindestens 50 % zu betragen.
Allgemeines:
Antworten zu rechtzeitig eingehenden Bewerberfragen sowie aktualisierte oder weitere Unterlagen, welche sämtliche Interessenten und Bewerber im Verfahren betreffen, werden ausschließlich über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt. Bewerber müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe des Angebots prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche zu beachten sind. Verbindlicher Bestandteil der Unterlagen werden die unter der Vergabeplattform veröffentlichten Antworten und Informationen. Mündliche Auskünfte und Erklärungen haben keine Gültigkeit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.saarland.de/mwaev/DE/themen-aufgaben/weitere_aufgaben/vergabekammern/vergabekammern_node.html
Es gelten die Fristen nach § 160 Abs. 3 GWB. Auf § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich verwiesen. Um eine Korrektur einer Entscheidung im Vergabeverfahren zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag informiert hat und 15 Kalendertage bzw. nach Versendung der Information per Fax oder auf elektronischen Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB, insbesondere § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).