Lieferung von 2 neuen Gelenk-Niederflur-Diesel-Hybridbussen
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neunkirchen
NUTS-Code: DEC03 Neunkirchen
Postleitzahl: 66538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nvg-neunkirchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von 2 neuen Gelenk-Niederflur-Diesel-Hybridbussen
Lieferung von 4 Niederflur-Diesel-Hybridbussen.
Optional behalten wir uns die Möglichkeit vor die Fahrzeuge ab Werk abzuholen.
Zwei Gelenk-Niederflur-Diesel-Hybridbusse gemäß VDV Rahmenempfehlung für Niederflurbusse.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit haben die Bieter eine Eigenerklärung zum Jahresumsatz der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.
Als Mindestanforderung für den hiesigen Auftrag wird ein Mindestjahresumsatz in den beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren in Höhe von jeweils [Betrag gelöscht] EUR gefordert.
Zum Nachweis ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit haben die Bieter im Rahmen einer Eigenerklärung eine Liste mit Referenzen über vergleichbare Leistungen vorzulegen, die in den Jahren 2017, 2018, 2019 oder 2020 erbracht wurden.
Als Mindestanforderung für den hiesigen Auftrag werden 2 Referenzen aus den vorstehend genannten Jahren gefordert.
Eine Referenz ist mit der hier zu vergebenden Leistung vergleichbar, wenn sie ebenfalls die Lieferung von Diesel-Hybrid-Bussen in Niederflur-Ausführung zum Gegenstand hatte. Eine Referenz gilt als in den o. g. Jahren erbracht, wenn die Abnahme der zu liefernden Busse in einem der genannten Jahre erfolgt ist.
Zu jeder Referenz ist der Liefergegenstand, der Auftragsumfang sowie der Auftraggeber des jeweiligen Auftrags inklusive eines Ansprechpartners anzugeben.
Landestariflohngesetz Saarland
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Bieter haben im Rahmen einer Eigenerklärung anzugeben, ob für ihr Unternehmen Ausschlussgründe nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, nach § 98c des Aufenthaltsgesetzes, nach § 19 des Mindestlohngesetzes oder nach den §§ 123 und § 124 GWB vorliegen. Bieter, bei denen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen, haben außerdem eine Erklärung darüber abzugeben, ob – und wenn ja, welche – Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB sie ergriffen haben. Für diese Erklärung ist das Formblatt FB 1 auszufüllen, das im Rahmen der Vergabeunterlagen unter der in Ziffer I.3) genannten Adresse zur Verfügung gestellt wird. Das ausgefüllte Formblatt ist mit dem Angebot einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.saarland.de/
Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 160 GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“