Beschaffung von 5 Geschwindigkeitsmessanlagen nach dem Messprinzip eines Laserscanners Referenznummer der Bekanntmachung: 812 12/2021
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEC
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66121
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.saarland.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von 5 Geschwindigkeitsmessanlagen nach dem Messprinzip eines Laserscanners
— Beschaffung von 3 Geschwindigkeitsmessanlagen für den mobilen Betrieb mit Stativ,
— Beschaffung von 2 Geschwindigkeitsmessanlagen zum Betrieb im Fahrzeug, Heckeinbau.
Lieferung 5 Geschwindigkeitsmessanlagen nach dem Messprinzip eines Laserscanners. Jede Anlage muss aus folgenden Komponenten bestehen:
— Mess – und Dokumentationseinheit incl. hochauflösender Digitalkamera,
— Xenon Rotblitzeinrichtung,
— Laptop/Bedieneinheit incl.Software,
— 3 Li-Ionen Akkus zum Betrieb/Laufzeitverlängerung,
— Transportkoffer,
— Zusicherung Ersatzgerät.
Stativlösung:
— 3 Stative incl. Zubehör,
— 3 Kabelsätze zum mobilen Betrieb.
Heckeinbau:
— Trägerkonstruktion zur Befestigung der Anlage im Laderaum,
— Kabelsätze zum Betrieb im Fahrzeug.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) hat als Zulassungsbehörde für Geschwindigkeitsmessanlagen, Anlagen von 2 Herstellern nach dem Prinzip eines Laserscanners zugelassen. Das Gerät des nicht berücksichtigten Herstellern wurde schon mehrfach in Gerichtsverfahren angezweifelt. Hierbei ging es um die Speicherung und Herausgabe von Rohmessdaten. Die Herausgabe von diesen an die Betroffenen wurden von den Gerichten immer mit der Begründung eines standardisierten Messverfahrens abgelehnt. Dies führte zu Verfassungsbeschwerden. Sowohl der saarländische Verfassungsgerichtshof, als auch das Bundesverfassungsgericht urteilten, dass die Herausgabe der Rohmessdaten nicht pauschal verweigert werden kann. Beide Urteile bezogen sich auf das Geschwindigkeitsmessgerät des Anbieters, welcher nicht berücksichtigt wurde. Bei diesem Gerät werden keine Rohmessdaten gespeichert. Eine Änderung der Software durch den Hersteller hinsichtlich der Speicherung der Rohmessdaten erhielt keine Genehmigung durch die PTB. Somit ist diese Anlage derzeit für Geschwindigkeitsmessungen nicht einsetzbar. Somit ist die Firma Vitronic aktuell einziger Anbieter gemäß § 14, Absatz 4, Nr. b) VGV.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung von 5 Geschwindigkeitsmessanlagen nach dem Messprinzip eines Laserscanners
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
§ 135 GWB:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1.gegen § 134 verstoßen hat oder
2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Der Auftraggeber weist im Übrigen auf die Rechtsfolge des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn die Nachprüfung vom Bieter nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zurückweisung einer Rüge durch den Auftraggeber erteilt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]