Zusätzliche Informationen: 3. Eigenerklärungen Sämtliche im Formular geforderten Eigenerklärungen müssen grundsätzlich
spätestens im Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Angebote beim Auftraggeber
vorliegen. Eine fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Eigenerklärung führt grundsätzlich
zum Aus-schluss. Eine fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Eigenerklärung kann
nur ausnahms-weise auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf einer
vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist vorgelegt werden. Erklärt das Unternehmen
im Formular, für eine oder mehrere der unter Abschnitt III und/oder V des Formulars
geforderten Eigenerklärungen, diese nicht abgeben zu können, so erfolgt der Ausschluss
des Bieters. Eine gesonderte Aufforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf ei-ner
vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist erfolgt nicht. Der Auftraggeber kann bei
Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bieter jederzeit
während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der unter den Abschnitten
III, IV und V des Formulars geforderten Erklärungen beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. 4. Bietergemeinschaft Eine Bietergemeinschaft
muss mit ihrem Angebot eine alle Mitglieder umfassende Erklärung zur Bietergemeinschaft
vorlegen (vgl. hierzu Abschnitt II Ziffer 1 des Formulars). Die Eigenerklärungen nach
den Abschnitten III und IV des Formulars sind für jedes Mitglied der Bieter-gemeinschaft
zu erbringen. Für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft ist das Formular insoweit
zu vervielfältigen und entsprechend zu bearbeiten; der Name des Mitglieds der Bieter-gemeinschaft
ist jeweils auf dem Deckblatt/Seite 1 des vervielfältigten Formulars zu vermer-ken;
der Name des Erklärenden für das Mitglied einer Bietergemeinschaft ist auf Seite 8
des vervielfältigten Formulars zu vermerken. 5. Unterauftragnehmer Beabsichtigt der
Bieter, sich bei der Erfüllung des Auftrages der Fähigkeiten anderer, rechtlich selbständiger
Unternehmen zu bedienen ("Unterauftragnehmer"), muss er die Teile des Auftrages, die
im Wege der Unterauftragsvergabe vergeben werden sollen, unter Abschnitt II Ziffer
2 des Formulars bezeichnen. Zum Nachweis, dass ihm die erforderlichen Fähigkeiten
(Mittel, Kapazitäten) der anderen Un-ternehmen zur Verfügung stehen, hat der Bieter
auf gesondertes Verlangen diese Unternehmen zu benennen (vgl. Abschnitt II Ziffer
2 und Ziffer 4 des Formulars) und auf gesondertes Verlangen entsprechende Verpflichtungserklärungen
dieser Unternehmen (vgl. Abschnitt II Ziffer 4 des Formulars) vorzulegen. Die Eigenerklärungen
nach den Abschnitten III und IV des Formulars sind auf gesondertes Verlangen auch
für die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu erbringen. Für jeden vorgesehenen Unterauftragnehmer
ist das Formular insoweit zu vervielfältigen und entsprechend zu bearbeiten; der Name
des vorgesehenen Unterauftragnehmers ist jeweils auf dem Deckblatt/Seite 1 des vervielfältigten
Formulars zu vermerken; der Name des Erklärenden für den Unterauftragnehmer ist auf
Seite 8 des vervielfältigten Formulars zu vermerken. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe
verlangt der Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer
Ausschlussgründe kann der Auftraggeber ver-langen, dass dieser Unterauftragnehmer
ersetzt wird. Der Auftraggeber kann dem Bieter da-für eine Frist setzen. 6. Eignungsleihe
Der Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle
sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (vgl. Abschnitt V des Formulars)
die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen ("Eignungsleihe"), wenn er
nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung
stehen werden, indem er beispielsweise mit dem Angebot eine entsprechende Verpflichtungserklärung
dieser Unternehmen vorlegt (vgl. Abschnitt II Ziffer 4 des Formulars). Der Bieter
benennt diese Unternehmen unter Abschnitt II Ziffer 3 sowie Ziffer 4 des Formulars
und bezeichnet unter Abschnitt II Ziffer 3 des Formulars das jeweilige Eignungskriterium
(vgl. Abschnitt V des Formulars). Die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für
die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien nach Abschnitt V des Formulars in Anspruch
nehmen will, haben die Eigenerklärungen zu diesen Eignungskriterien nach Abschnitt
V des Formulars sowie alle Eigenerklärungen nach den Abschnitten III und IV des Formulars
vorzulegen. Für jedes eignungsverleihende Unternehmen ist das Formular insoweit zu
vervielfältigen und entsprechend zu bearbeiten; der Name des eignungsverleihenden
Unternehmens ist jeweils auf dem Deckblatt/Seite 1 des vervielfältigten Formulars
zu vermerken; der Name des Erklärenden für das eignungsverleihende Unternehmen ist
auf Seite 8 des vervielfältigten Formulars zu vermerken. Der Bieter kann jedoch im
Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die
einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (z.B. Qualitätsmanagementsystems
gemäß Abschnitt V Ziffer 2 des Formulars und Referenzen gemäß Abschnitt V Ziffer 3
des Formulars) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung auch als Unterauftragnehmer
erbringen. Der Auftraggeber verlangt bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe die
Ersetzung des eignungsverleihenden Unternehmens; bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe
kann der Auftraggeber verlangen, dass dieses eignungsverleihende Unternehmen ersetzt
wird. Der Auftraggeber kann dem Bieter dafür eine Frist setzen. 7. Selbstreinigung
Der Auftraggeber schließt einen Bieter, bei dem ein Ausschlussgrund nach Abschnitt
III oder IV des Formulars vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren
aus, wenn der Bieter dem Auftraggeber oder nach § 8 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat ("Selbstreinigung"), dass er - für jeden durch
eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Aus-gleich gezahlt
oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, - die Tatsachen und Umstände,
die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in
Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammen-arbeit mit den Ermittlungsbehörden
und dem Auftraggeber umfassend geklärt hat, und - konkrete technische, organisatorische
und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder
weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.